Strafrecht · Definition
Irrtum (§ 263 StGB)
§ 263 StGB
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, also das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Ein sachgedankliches Mitbewusstsein genügt; bei völliger Gleichgültigkeit oder bloßem Zweifel ist im Einzelfall zu prüfen, ob noch eine konkrete Vorstellung besteht.