Strafrecht · Definition

Irrtum (§ 263 StGB)

§ 263 StGB

Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, also das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Ein sachgedankliches Mitbewusstsein genügt; bei völliger Gleichgültigkeit oder bloßem Zweifel ist im Einzelfall zu prüfen, ob noch eine konkrete Vorstellung besteht.

Wird geprüft in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen