Strafrecht · Definition

Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)

§ 259 StGB

Tauglicher Hehlereigegenstand ist eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt hat. Die Sache muss aus der Vortat unmittelbar herrühren; an Surrogaten besteht keine Hehlereitauglichkeit (keine Ersatzhehlerei).

Wird geprüft in

Hehlerei (§ 259 StGB)Anschlussdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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