Strafrecht · Definition
Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)
§ 259 StGB
Tauglicher Hehlereigegenstand ist eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt hat. Die Sache muss aus der Vortat unmittelbar herrühren; an Surrogaten besteht keine Hehlereitauglichkeit (keine Ersatzhehlerei).