Strafrecht · Definition
Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)
Was versteht man unter „Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)“?
Tauglicher Hehlereigegenstand ist eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt hat. Die Sache muss aus der Vortat unmittelbar herrühren; an Surrogaten besteht keine Hehlereitauglichkeit (keine Ersatzhehlerei).
Gesetzestext
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.