Strafrecht · Anschlussdelikte
Hehlerei (§ 259 StGB)
§ 259 StGB
Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter.
Aufbau
- I. Taugliches TatobjektSache, die ein ANDERER durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat.
- II. Tathandlung
- 1. Ankaufen / Sich-VerschaffenEinverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter erforderlich.
- 2. Absetzen / AbsatzhilfeNach neuerer Rspr. ist ein ABSATZERFOLG erforderlich.
- III. Vorsatz und BereicherungsabsichtSich oder einen Dritten bereichern.
- IV. KonkurrenzenGewerbsmäßige Hehlerei § 260; Geldwäsche § 261.
Typische Klausurfehler
- Der Vortäter kann nicht Hehler seiner eigenen Beute sein – Hehlerei setzt die Tat eines ANDEREN voraus.
- Ersatzhehlerei ist straflos: Surrogate (z.B. der Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute) sind nicht „durch die Tat erlangt".
- Rechtsprechungsänderung beim Absetzen (BGH 2013): Ohne Absatzerfolg nur VERSUCHTE Hehlerei – vorher genügte die Absatzbemühung.
- Sich-Verschaffen scheitert an der „Diebesfalle": Wirkt die Polizei kontrolliert mit, fehlt das einverständliche Zusammenwirken zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.