Strafrecht · Anschlussdelikte

Hehlerei (§ 259 StGB)

§ 259 StGB

Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter.

Aufbau

  1. I. Taugliches TatobjektSache, die ein ANDERER durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat.
  2. II. Tathandlung
  3. 1. Ankaufen / Sich-VerschaffenEinverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter erforderlich.
  4. 2. Absetzen / AbsatzhilfeNach neuerer Rspr. ist ein ABSATZERFOLG erforderlich.
  5. III. Vorsatz und BereicherungsabsichtSich oder einen Dritten bereichern.
  6. IV. KonkurrenzenGewerbsmäßige Hehlerei § 260; Geldwäsche § 261.

Typische Klausurfehler

  • Der Vortäter kann nicht Hehler seiner eigenen Beute sein – Hehlerei setzt die Tat eines ANDEREN voraus.
  • Ersatzhehlerei ist straflos: Surrogate (z.B. der Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute) sind nicht „durch die Tat erlangt".
  • Rechtsprechungsänderung beim Absetzen (BGH 2013): Ohne Absatzerfolg nur VERSUCHTE Hehlerei – vorher genügte die Absatzbemühung.
  • Sich-Verschaffen scheitert an der „Diebesfalle": Wirkt die Polizei kontrolliert mit, fehlt das einverständliche Zusammenwirken zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.

Definitionen zu diesem Schema

Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)
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