Strafrecht · Definition
Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)
§ 259 StGB
Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters durch Übertragung an einen Dritten; Absatzhilfe ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen. Nach BGH ist für die Vollendung ein Absatzerfolg erforderlich.