Strafrecht · Definition

Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)

§ 259 StGB

Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters durch Übertragung an einen Dritten; Absatzhilfe ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen. Nach BGH ist für die Vollendung ein Absatzerfolg erforderlich.

Wird geprüft in

Hehlerei (§ 259 StGB)Anschlussdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen