Strafrecht · Definition
Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)
Was versteht man unter „Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)“?
Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters durch Übertragung an einen Dritten; Absatzhilfe ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen. Nach BGH ist für die Vollendung ein Absatzerfolg erforderlich.
Gesetzestext
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.