Strafrecht · Definition
Täuschung (§ 263 StGB)
§ 263 StGB
Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet und bestimmt ist, beim Erklärungsempfänger eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Sie kann ausdrücklich, konkludent oder (bei Garantenstellung) durch Unterlassen erfolgen.