Strafrecht · Definition

Täuschung (§ 263 StGB)

§ 263 StGB

Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet und bestimmt ist, beim Erklärungsempfänger eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Sie kann ausdrücklich, konkludent oder (bei Garantenstellung) durch Unterlassen erfolgen.

Wird geprüft in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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