Zweiter Abschnitt — Die Tat · Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit
§ 17 StGB – Verbotsirrtum
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 17 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 17 StGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 17 StGB drankommt
Die unfreiwillige Tötung „im Namen der Ehre · SchwerpunktHeaven · SchwerpunktSegeltour mit Folgen · SchwerpunktDer gierige Arzt · SchwerpunktAus dem Ruder gelaufen · SchwerpunktIm Schwitzkasten · SchwerpunktDie Sandviper · SchwerpunktKorn und Schrot · SchwerpunktEin nervenaufreibender Urlaub · SchwerpunktSchwerpunktbereichsklausur: Zuständig? Selbständig? Irrig? · Schwerpunkt
Rechtsprechung zu § 17 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 20.03.2025 – III ZR 261/23Zu den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz, wenn sich der Täte…BGH, Beschluss v. 10.06.2020 – 3 StR 52/20Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf…