Strafrecht · Streitstand
Erlaubnistatumstandsirrtum – vier konkurrierende Theorien (vertiefte Sicht)
Erweiterung des Standard-Streits: Innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorien gibt es ihrerseits drei Untervarianten. Klausurrelevant, sobald Teilnehmer im Spiel sind.
Herrschende Meinung
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Tatbestandsvorsatz und Tatbestandsunrecht bleiben bestehen; nur die Vorsatzschuld entfällt analog § 16 I StGB. Folge: Teilnahme an einer vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat bleibt möglich.
- Wahrt die Akzessorietät der Teilnahme – eine vorsätzliche Haupttat liegt vor, an die Anstiftung/Beihilfe anknüpfen kann.
- Behandelt den rechtstreuen, aber tatsächlich irrenden Täter sachgerecht.
- Vermeidet die Konstruktion eines „Gesamtunrechtstatbestands" (Lehre von den negativen TB-Merkmalen).
Mindermeinung
Drei konkurrierende Gegenansichten: (1) Strenge Schuldtheorie – § 17 StGB (Verbotsirrtum). (2) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen – direkte § 16 I-Anwendung (Vorsatz entfällt). (3) Vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Schuldtheorie – analog § 16 I, Vorsatzunrecht entfällt – Folge: keine vorsätzliche Haupttat, keine Teilnahme möglich.
- Strenge Schuldtheorie: Tatbestandsvorsatz vorhanden – der Täter weiß, was er tut, irrt nur über die Wertung.
- Lehre vom negativen TB: Rechtfertigungsvoraussetzungen sind negativ formulierte TB-Merkmale.
- Vorsatzunrecht-Variante: konsequent strafrechtsdogmatisch – Tatumstands- und Erlaubnistatumstandsirrtum sind qualitativ gleichwertig.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie ist zu folgen, sobald Teilnehmer beteiligt sind: Nur sie erhält die akzessorische Anknüpfungstat für Anstifter/Gehilfen. Bei reinem Alleintäter ist der Streit oft praxisirrelevant – beide eingeschränkten Theorien führen über § 16 I (analog) zum gleichen Ergebnis.