Schwerpunkt · ~300 Min.
Korn und Schrot
ZJS 2017, S. 1108
Sachverhalt
A hatte seine Ehefrau E bei einem Autounfall verloren, dessen Verursacher Fahrerflucht begangen hatte. Nachdem die Strafverfolgungsbehörde es aufgegeben hatte, den Schuldigen zu fassen, stellte A auf eigene Faust Ermittlungen an, deren Ergebnis war, dass F der Schuldige sein müsse. A fasste daher den Entschluss, F zu erschießen. Er hielt sich hierzu für berechtigt nach dem alten naturrechtlichen Satz „Wie du mir, so ich dir.“
Da A glaubte, in nüchternem Zustand niemanden töten zu können, trank er sich am Nachmittag des von ihm ausgesuchten Hinrichtungstages bis 17.00 Uhr Mut an, nämlich eine große Menge hochprozentigen Korn, und legte sich dann, bewaffnet mit einem alten Schrotgewehr, dort auf die Lauer, wo F üblicherweise abends vorbeikam und wo die Straßenlaterne den Weg hell erleuchtete.
A wusste, dass F immer eine rote Jacke trug und lange strohblonde Haare hatte. Als um 18.00 Uhr der schwarzgelockte W in einer dunklen Lederjacke des Weges kam, nahm A in seiner Erregung und aufgrund des erheblichen Alkoholgenusses gleichwohl an, es handle sich um F. Er erschoss aufgrund dieses Irrtums den W.
Noch in derselben Nacht nahm die Polizei den A fest. Die um 04.00 Uhr morgens durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Strafbarkeit des A nach § 212 Abs. 1 StGB wegen des Schusses auf W
A könnte sich nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf W schoss.
1. Objektiver Tatbestand
A müsste den tatbestandsmäßigen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt haben. Der Tod eines Menschen trat mit dem des W ein. Der Schuss des A müsste hierfür kausal gewesen sein, dürfte also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.1 Ohne den Schuss wäre W nicht auf diese Weise gestorben, sodass der Schuss kausal war. Der Tod des W müsste dem A zudem objektiv zurechenbar sein. A müsste hierzu ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisierte.2 Das Risiko des Schusses, nämlich die tödliche Verletzung durch das Geschoss, realisierte sich im Tod des W, so dass dieser Erfolg auch objektiv zurechenbar ist. A erfüllte den objektiven Tatbestand.
2. Subjektiver Tatbestand
A müsste vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen gehandelt haben. A wollte F töten und wusste, dass ein Schuss auf einen Menschen eine tödliche Wirkung haben würde. Allerdings wusste er nicht, dass die Person auf dem Weg der W und nicht der F war (error in persona). Daher könnte sein Vorsatz aufgrund eines Irrtums über Tatumstände gemäß § 16 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sein. A wollte sich explizit an F rächen, sodass die Identität seines Zielobjekts für ihn maßgeblich war. Hätte er erkannt, dass es sich bei der Person um W handelte, hätte er vermutlich nicht geschossen. § 16 Abs. 1 StGB bezieht sich jedoch auf Irrtümer über solche Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. § 212 Abs. 1 StGB verlangt nur, dass ein anderer Mensch stirbt, die Identität des Opfers ist irrelevant. Sind die Zielobjekte gleichwertig, so ist der error in persona für den Vorsatz unbeachtlich.4 A beabsichtigte die Tötung eines Menschen (des F) und tötete auch tatsächlich einen Menschen (W). Mithin handelte er vorsätzlich, erfüllte also den subjektiven Tatbestand.
3. Rechtswidrigkeit
A handelte mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig.
4. Schuld
Fraglich ist, ob A schuldhaft handelte.
a) Schuldunfähigkeit nach § 20 Var. 1 StGB
Die Schuldfähigkeit des A könnte gemäß § 20 Var. 1 StGB aufgrund krankhafter seelischer Störung ausgeschlossen sein, als welche auch die Alkoholintoxikation eingeordnet wird; Richtwerte sind 3,0 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK), bei Tötungsdelikten 3,3 Promille.5 Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt. Um 04.00 Uhr lag die BAK des A bei 1,5 Promille. Aufgrund der individuell unterschiedlichen Abbaugeschwindigkeit und mit Blick auf den Zweifelssatz muss derjenige Abbau angenommen werden, der zur Tatzeit den größtmöglichen Promillewert ergibt, nämlich ein stündlicher Abbau von 0,2 Promille seit Trinkende zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von einmalig 0,2 Promille.6 Das ergibt für den Tatzeitpunkt 3,7 Promille. Anhaltspunkte dafür, dass A trotz deutlicher Überschreitung des Richtwerts schuldhaft handelte, sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Mit dieser letzten Feststellung wird die Richtwert-Qualität des Grenzwerts, also seine Eigenschaft als widerlegliches Indiz klargestellt.
A war somit schuldunfähig nach § 20 Var. 1 StGB.
b) Schuldfähigkeit nach der Figur der actio libera in causa Fraglich ist, ob der Ausschluss der Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB wegen Schuldunfähigkeit angemessen ist, wenn der Täter seine Schuldunfähigkeit in dem Bewusstsein und sogar zu dem Zweck herbeiführt, in diesem Zustand eine Straftat zu begehen (vorsätzliche actio libera in causa). Die Bestrafung lediglich nach § 323a StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe könnte hier unangemessen milde sein, da der Täter in nüchternem, also schuldfähigen Zustand, einen vorwerfbaren Bezug zur späteren Rauschtat herstellt.7 Gerechter erscheint hier die Bestrafung nach dem Strafrahmen der Rauschtat (§ 212 Abs. 1 StGB); fraglich ist demnach, ob und wie diese Rechtsfolge trotz Realisierung des § 20 Var. 1 StGB zu begründen ist.
Schlicht § 20 Alt. 1 StGB bei vorsätzlicher actio libera in causa für unanwendbar zu erklären, weil der Täter seine Lage weiterhin zu verantworten habe (Ausnahmemodell),8 steht in offenem Widerspruch zum Wortlaut des § 20 StGB, also zum Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), ist mithin keine zulässige Lösung.
Das Ausdehnungsmodell dehnt den Begriff der „Tat“ in § 20 StGB auf Vorbereitungshandlungen aus, wonach der Beginn der Intoxikation, also des Trinkens, bereits Tatzeitpunkt ist, zu dem der Täter also noch schuldfähig war. Mit dieser Konstruktion könne, so wird argumentiert, die soziale Relevanz der Tat und die damit verbundene Schuldzuschreibung zutreffend bewertet werden.9 Dem steht aber entgegen, dass der Tatbegriff im Gefüge des Allgemeinen Teils klar konturiert und dabei dogmatisch so zentral ist (vgl. z.B. auch §§ 16, 17 StGB), dass eine punktuelle Umdeutung im Rahmen des § 20 Alt. 1 StGB mit dem Erfordernis systemkonformer Auslegung unvereinbar ist.10
5. Ergebnis
A handelte somit schuldlos und ist nicht strafbar nach § 212 Abs. 1 StGB.
Hinweis: Es reicht nicht aus, die Modelle zur actio libera in causa abstrakt reproduzieren zu können, sondern man muss sie auch zutreffend ins Gutachten implementieren können. Dabei ist zu beachten, dass das Ausnahme- und Ausdehnungsmodell bei der im Rausch verwirklichten Handlung (hier der Schuss) anknüpfen, das Vorverlagerungs- und das Werkzeugmodell hingegen bei der Intoxikation (hier das Trinken), woraus der hiesige Aufbau folgt. Dass entgegen der Chronologie der Ereignisse zunächst der Schuss, dann das Trinken als Tathandlung geprüft werden, rechtfertigt sich dadurch, dass der Schuss die erfolgsnähere Handlung ist.11
II. Strafbarkeit des A nach § 212 Abs. 1 StGB wegen des Trinkens des Korns
A könnte sich nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er eine große Menge Korn trank.
1. Objektiver Tatbestand
a) Kausale Erfolgsherbeiführung
Das Trinken des Schnapses müsste zunächst kausal für den Tod des W gewesen sein. Hätte A nicht getrunken, hätte er, da er nüchtern keinen Menschen töten zu können glaubte, sich nicht auf die Lauer gelegt und den W nicht erschossen, so dass das Trinken kausal war.
b) Objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs
Zur Verwirklichung des objektiven Zurechnungszusammenhangs müsste A mittels Trinken eine Lebensgefahr gesetzt haben, die sich im Tod des W verwirklichte. Zu trinken ist für andere nicht unmittelbar lebensgefährlich. Argumentieren kann man aber, dass sich der Täter durch das willentliche Herbeiführen der Schuldunfähigkeit zu seinem eigenen Werkzeug macht, so dass der Zurechnungszusammenhang unter Rückgriff auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB herzustellen ist.12 Indes wird der Täter durch die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit zwar anders, aber kein „anderer“, wie es der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB fordert. Direkt ist die Norm also nicht anwendbar, analog wegen Art. 103 Abs. 2 GG ebenso wenig.13
Nach dem Vorverlagerungsmodell kann der objektive Zurechnungszusammenhang ohne Rückgriff auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begründet werden: Hiernach setzt der Täter, der die enthemmende Wirkung der Intoxikation zu einer späteren Tat ausnutzen will, bereits durch die Intoxikation die Gefahr des späteren Erfolgs.14 Bewusst die Selbstkontrolle zu beseitigen ist auch keine bloße (straflose) Vorbereitungshandlung, sondern der letzte wichtige – schuldhaft verwirklichte – Schritt hin zur Tatausführung, also der Eintritt ins Versuchsstadium, mithin strafbare Tathandlung.15 Demnach besteht der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen dem Trinken des A und dem Tod des W. A erfüllte den objektiven Tatbestand.
Hinweis: Vertreten wird neben den vier Modellen, dass keines von ihnen taugt, und hierfür sprechen die stärksten Argumente: Zumeist reicht die nach § 323a StGB mögliche Bestrafung für die Verwirklichung von Strafgerechtigkeit aus. Ist dies in Einzelkonstellationen nicht der Fall, so liegt es gleichwohl nicht in der Kompetenz des Rechtsanwenders, Strafgerechtigkeit herzustellen. Denn die bestehenden Normen (§§ 20, 323a StGB) lassen einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen (keine planwidrige Regelungslücke), der für die im Gesetz nicht verankerten, teils verfassungswidrigen (Art. 103 Abs. 2 GG), jedenfalls alle allzu weit hergeholten Modelle keinen Raum lässt.16 Selbstverständlich kann dies auch im Gutachten (nach Diskussion aller Modelle) vertreten werden, wobei sich dann die Prüfung des § 323a StGB anschließt (die hier allerdings durch Bearbeitervermerk ausgeschlossen war).
2. Subjektiver Tatbestand
A müsste vorsätzlich, also wissentlich und willentlich gehandelt haben sowohl bezogen auf die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit als auch die Rauschtat. A wollte sich schuldunfähig trinken und dann – alkoholbedingt enthemmt – einen Menschen töten. Fraglich ist, wie sich seine Personenverwechselung auswirkt. Hier ist aufgrund der Ähnlichkeit der Konstellationen zu differenzieren wie bei mittelbarer Täterschaft. Bei dieser ist die Personenverwechselung als gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vorsatzausschließende aberratio ictus zu bewerten, wenn der mittelbare Täter dem Tatmittler die Individualisierung des Opfers überlassen, aber zugleich so klare Identifikationskriterien gegeben hat, dass die unterlaufene Verwechselung außerhalb aller Lebenserfahrung lag. Übertragen auf die actio libera in causa schließt die Verwechselung den Vorsatz dann aus, wenn der Täter das Opfer im Rausch anhand von Merkmalen identifizieren wollte, die eine Verwechselung nach aller Lebenserfahrung ausschlossen.17 Zwar wies das Opfer W nicht die – auf den ersten Blick klaren – Merkmale auf (rote Jacke, langes blondes Haar, dabei helle Beleuchtung), die nach dem Tatplan zur Opferidentifizierung dienen sollten, was für die Bewertung der Verwechselung als aberratio ictus spricht. Zu bedenken ist aber, dass eine Alkoholisierung von 3,7 Promille bekanntlich die Wahrnehmung sehr massiv beeinträchtigt, so dass es nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass Kriterien, die dem nüchternen Täter zur Identifizierung ausreichen würden, dem Volltrunkenen nicht ausreichen. Das gilt auch für die Haarund Jackenfarbe. Die Personenverwechselung ist daher nicht als vorsatzausschließende aberratio, sondern als error in persona zu bewerten, der den Vorsatz unberührt lässt. Diesen hatte A, er verwirklichte also den subjektiven Tatbestand. Hinweis: Die andere Ansicht ist vertretbar. Entscheidend für die Bewertung ist, dass das Problem sorgfältig diskutiert wird, wobei insbesondere die naheliegende Parallele zu § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bzw. zu den Distanzdelikten gezogen werden sollte.
3. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
4. Schuld
Seine Schuldunfähigkeit nach § 20 Var. 1 StGB führte A erst durch den Alkoholkonsum herbei; zu Beginn desselben war er noch schuldfähig.
Möglicherweise fehlte A jedoch das nach § 17 StGB erforderliche Unrechtsbewusstsein, denn er ging davon aus, er sei zur Tat berechtigt. Dies schließt die Schuld jedoch nur bei Unvermeidbarkeit aus (§ 17 S. 1 StGB). A hätte aber ermitteln können, dass sein Verhalten als unzulässige Selbstjustiz von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird. Sein Irrtum war vermeidbar, schließt also die Schuld nicht aus. A handelte schuldhaft.
Hinweis: Dass das fehlende Unrechtsbewusstsein des A zwar im Sachverhalt verhältnismäßig breit Erwähnung findet (Vorgeschichte), aber gleichwohl kein zentrales Problem für die Begutachtung bildet, sollten die Bearbeiter/-innen erkennen.
5. Ergebnis
A ist strafbar nach § 212 Abs. 1 StGB; es kommt eine Strafmilderung nach § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht.
III. Gesamtergebnis
A hat sich durch das Trinken des Korns nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Bayer, ZJS 2017, S. 1108.