Strafrecht · Streitstand
Error in persona des Haupttäters für den Anstifter (Rose-Rosahl-Streit)
Der Haupttäter verwechselt im Auftrag des Anstifters das Tatopfer. Wirkt der unbeachtliche error in persona des Haupttäters gegen den Anstifter wie ein beachtlicher aberratio ictus?
Herrschende Meinung
Blutbadtheorie / Konkretisierungslehre: Für den Anstifter wirkt der error in persona wie eine aberratio ictus. Anstiftung zum Versuch am ursprünglichen Opfer; ggf. fahrlässige Tötung des tatsächlich Getroffenen.
- Der Anstifter hat ein konkretes Opfer ausgewählt – die Verwechslung des Haupttäters konkretisiert sich nicht in seinem Vorsatz.
- Vermeidet die Konstruktion einer „Blutbad-Anstiftung" (Anstifter ist nicht für jedes Verwechslungsopfer haftbar).
Mindermeinung · RGSt 18, 87 (Rose-Rosahl)
Gleichwertigkeitstheorie / RG-Rechtsprechung: Der unbeachtliche error in persona des Haupttäters wirkt auch für den Anstifter unbeachtlich. Volle Anstiftung zur vollendeten Tat.
- Akzessorietät der Teilnahme – Anstifter teilt das Schicksal des Haupttäters.
- Der Anstifter hat das Risiko der Tatdurchführung gesetzt.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Konkretisierungslehre ist zu folgen: Der Anstifter konkretisiert sein Anstiftungsobjekt durch die Personenangabe. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich auf eine bestimmte Person, nicht auf einen abstrakten Tatablauf. Die Gleichwertigkeitstheorie würde zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen.