Strafrecht · Streitstand

Error in persona des Haupttäters für den Anstifter (Rose-Rosahl-Streit)

§ 26 StGB§ 16 StGB

Der Haupttäter verwechselt im Auftrag des Anstifters das Tatopfer. Wirkt der unbeachtliche error in persona des Haupttäters gegen den Anstifter wie ein beachtlicher aberratio ictus?

Herrschende Meinung

Blutbadtheorie / Konkretisierungslehre: Für den Anstifter wirkt der error in persona wie eine aberratio ictus. Anstiftung zum Versuch am ursprünglichen Opfer; ggf. fahrlässige Tötung des tatsächlich Getroffenen.

  • Der Anstifter hat ein konkretes Opfer ausgewählt – die Verwechslung des Haupttäters konkretisiert sich nicht in seinem Vorsatz.
  • Vermeidet die Konstruktion einer „Blutbad-Anstiftung" (Anstifter ist nicht für jedes Verwechslungsopfer haftbar).

Mindermeinung · RGSt 18, 87 (Rose-Rosahl)

Gleichwertigkeitstheorie / RG-Rechtsprechung: Der unbeachtliche error in persona des Haupttäters wirkt auch für den Anstifter unbeachtlich. Volle Anstiftung zur vollendeten Tat.

  • Akzessorietät der Teilnahme – Anstifter teilt das Schicksal des Haupttäters.
  • Der Anstifter hat das Risiko der Tatdurchführung gesetzt.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Konkretisierungslehre ist zu folgen: Der Anstifter konkretisiert sein Anstiftungsobjekt durch die Personenangabe. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich auf eine bestimmte Person, nicht auf einen abstrakten Tatablauf. Die Gleichwertigkeitstheorie würde zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatbestandsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumAnstiftungError in persona vel obiectoAberratio ictusPutativnotwehr
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