Strafrecht · Streitstand

Unbeachtlicher Identitätsirrtum des Haupttäters beim Anstifter (Doppelirrtum-Konstellation)

§ 26 StGB§ 16 StGB

Haupttäter verwechselt das Opfer – error in persona für ihn unbeachtlich. Wie wirkt das auf den Anstifter? Erweiterung gegenüber Rose-Rosahl: Konkretisierung beim Anstifter, wenn er das Opfer benannt hat.

Herrschende Meinung

Aberratio-ictus-Lösung (h.L.): Der unbeachtliche Identitätsirrtum des Haupttäters wirkt für den Anstifter wie eine aberratio ictus. Folge: Anstiftung zum versuchten Delikt am vorgestellten Opfer (oder versuchte Anstiftung § 30 I) + ggf. fahrlässige Tat am tatsächlich Getroffenen.

  • Der Anstifter hat das Opfer individualisiert – die Verwechslung konkretisiert sich nicht in seinem Vorsatz.
  • Vermeidet das „Blutbad-Dilemma" (Anstifter haftet sonst für jeden Verwechslungs-Mord).
  • Konkretisierungstheorie ist konsequent: was beim Täter unbeachtlich ist, kann beim Anstifter – der das Opfer namentlich benannt hat – sehr wohl beachtlich sein.

Mindermeinung

Unbeachtlichkeitslösung: Der unbeachtliche Identitätsirrtum des Haupttäters bleibt auch beim Anstifter unbeachtlich. Voll vollendete Anstiftung.

  • Akzessorietät der Teilnahme – Anstifter teilt das Schicksal des Haupttäters.
  • Personenverwechslung ist unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs.
  • Risiko der Planverwirklichung trägt der Anstifter (RGSt 18, 87 Rose-Rosahl).

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.L. (Aberratio-ictus-Lösung) ist zu folgen – siehe auch differenzierende Lösung: Es kommt darauf an, von wem das Opfer individualisiert wurde. Hat der Anstifter (z.B. durch Namensnennung) konkretisiert, ist die Verwechslung des Haupttäters für ihn beachtlich.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatbestandsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumAnstiftungError in persona vel obiectoAberratio ictusPutativnotwehr
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände