Strafrecht · Streitstand
Unbeachtlicher Identitätsirrtum des Haupttäters beim Anstifter (Doppelirrtum-Konstellation)
Haupttäter verwechselt das Opfer – error in persona für ihn unbeachtlich. Wie wirkt das auf den Anstifter? Erweiterung gegenüber Rose-Rosahl: Konkretisierung beim Anstifter, wenn er das Opfer benannt hat.
Herrschende Meinung
Aberratio-ictus-Lösung (h.L.): Der unbeachtliche Identitätsirrtum des Haupttäters wirkt für den Anstifter wie eine aberratio ictus. Folge: Anstiftung zum versuchten Delikt am vorgestellten Opfer (oder versuchte Anstiftung § 30 I) + ggf. fahrlässige Tat am tatsächlich Getroffenen.
- Der Anstifter hat das Opfer individualisiert – die Verwechslung konkretisiert sich nicht in seinem Vorsatz.
- Vermeidet das „Blutbad-Dilemma" (Anstifter haftet sonst für jeden Verwechslungs-Mord).
- Konkretisierungstheorie ist konsequent: was beim Täter unbeachtlich ist, kann beim Anstifter – der das Opfer namentlich benannt hat – sehr wohl beachtlich sein.
Mindermeinung
Unbeachtlichkeitslösung: Der unbeachtliche Identitätsirrtum des Haupttäters bleibt auch beim Anstifter unbeachtlich. Voll vollendete Anstiftung.
- Akzessorietät der Teilnahme – Anstifter teilt das Schicksal des Haupttäters.
- Personenverwechslung ist unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs.
- Risiko der Planverwirklichung trägt der Anstifter (RGSt 18, 87 Rose-Rosahl).
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.L. (Aberratio-ictus-Lösung) ist zu folgen – siehe auch differenzierende Lösung: Es kommt darauf an, von wem das Opfer individualisiert wurde. Hat der Anstifter (z.B. durch Namensnennung) konkretisiert, ist die Verwechslung des Haupttäters für ihn beachtlich.