Grundstudium · ~300 Min.
Fasching ist nur einmal im Jahr
ZJS 2024, S. 1840
Sachverhalt
F ist ein großer Faschingspartyfan. An diesem Tag wird Fs gute Laune jedoch bereits in der Warteschlange vor dem Einlass zur Veranstaltung getrübt, als er mitbekommt, wie sich R, mit dem F schon lange verfeindet ist, lautstark über dessen Kostüm lustig macht. F reicht es nun endgültig und er beschließt, R noch an diesem Abend umzubringen. An der Bar nimmt er daher mehrere stark alkoholische Getränke zu sich, um sich „Mut anzutrinken“ und R durch den Alkohol komplett enthemmt mit einem spitzen Gegenstand in schuldunfähigem Zustand zu töten. F ist nach mehreren Stunden stark alkoholisiert. Da sieht er, wie R nach draußen zum Rauchen geht und wittert seine Chance. F nimmt heimlich ein Küchenmesser, das hinter der Bar liegt. Dann schwankt F dem R stark torkelnd und lallend hinterher. Draußen angekommen zückt F das Messer und sticht R mit Tötungsabsicht nieder. F flieht zufrieden. R wird kurz darauf von anderen Partygästen gefunden, die einen Rettungswagen rufen. Im Krankenhaus begeht der zuständige Arzt A bei der OP leicht fahrlässig einen Kunstfehler, weshalb R stirbt. Ohne diesen Kunstfehler hätte R überlebt. F wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,5 ‰ auf.
Auf der Party ist auch die nüchterne N. Sie möchte ihrer Bekannten G einmal „so richtig eins auswischen“, da diese immer damit angibt, in der Faschingsgarde zu tanzen. Hierfür hat N ein flüssiges Abführmittel in einem Glasröhrchen besorgt. Das Mittel ist farblos, damit G nicht auf Grund von Verfärbungen im Wasser misstrauisch wird. In einem unbemerkten Augenblick kippt sie das überdosierte Arzneimittel in Gs Wasserflasche. Lebensgefährlich ist eine solche Überdosierung des Mittels nicht, wie N weiß. Nach dem Auftritt mit der Garde trinkt G durstig aus ihrer Flasche. Wenige Minuten später klagt G, wie von N vorhergesehen und beabsichtigt, über nicht abflachende, starke Bauchschmerzen mit übelkeitserregenden Krämpfen, die G nahezu handlungsunfähig machen. Diese Symptome halten bis zum nächsten Tag an. Was N nicht weiß, ist, dass M, ein ebenfalls eifersüchtiger Bekannter der G, exakt das gleiche überdosierte Mittel wenige Sekunden vor N in das Getränk der G gemischt hatte. Jede Dosis hätte schon für sich allein betrachtet bei G starke, langanhaltende Bauchschmerzen verursacht. Die Vermischung der beiden Mittel hatte keinen stärkeren Effekt.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1
I. Strafbarkeit wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB durch den Messerstich
F könnte sich wegen Totschlags zu Lasten Rs gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er R mit dem Messer niedergestochen hat.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
R, ein anderer Mensch, ist tot.
aa) Kausalität
Fraglich ist, ob der Stich mit dem Messer kausal für den Erfolgseintritt des Todes des R war. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung dann kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.1 Hätte F den R nicht mit dem Messer niedergestochen, wäre dieser nicht ins Krankenhaus eingeliefert worden und aufgrund des Kunstfehlers des A während der OP gestorben.
Der Messerstich Fs war kausal für den Tod des R.
bb) Objektive Zurechnung
Möglicherweise kann der Erfolg F nicht objektiv zugerechnet werden. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.2 Durch den Messerstich in das Herz des R hat F eine rechtlich missbilligte Gefahr für Leib und Leben des R geschaffen.
Fraglich ist jedoch, ob sich diese Gefahr im konkreten Erfolg des Todes des R realisiert hat. R starb nicht direkt durch den Messerstich Fs, sondern im Krankenhaus wegen eines leicht fahrlässigen Kunstfehlers des zuständigen Arztes bei der OP.
Es könnte sich um einen atypischen Kausalverlauf handeln, der die objektive Zurechnung mangels Gefahrverwirklichung entfallen ließe. „Als atypisch ist ein solcher Geschehensverlauf anzusehen, der völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.“3 Ein leicht fahrlässiger Kunstfehler eines Arztes während einer OP liegt aber nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung (anders u.U. bei grober Fahrlässigkeit).4
Die Handlung des Arztes könnte als ein Dazwischentreten eines Dritten zu werten sein, das bei fehlender Gefahrverwirklichung die objektive Zurechnung entfallen ließe.5 Nach einer Ansicht sind Kunstfehler nie dem Ersttäter zurechenbar. Begründet wird dies mit dem Vertrauensgrundsatz; der Ersttäter könne darauf vertrauen, dass sich der Arzt pflichtgemäß verhält.6 Vorzugswürdig erscheint jedoch die Ansicht, dass sich bei leichter Fahrlässigkeit immer noch die durch den Ersttäter geschaffene Ausgangsgefahr realisiert.7 Dies erscheint auch unter Verneinung des atypischen Kausalverlaufs schlüssig.8 Wenn ein leicht fahrlässiger Kunstfehler des Arztes nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, kann wegen dieses Aspekts nicht unter dem Gesichtspunkt des Dazwischentretens Dritter die objektive Zurechnung verneint werden.9
3. Schuld
Fraglich ist, ob F schuldhaft handelte. Dies wäre der Fall, wenn zugunsten des F keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen würden.
a) Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
Möglicherweise war F gem. § 20 StGB schuldunfähig. Hierzu müsse er wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Grundsätzlich kann Alkoholkonsum zu einer seelischen Störung führen. Die Frage der Schuldfähigkeit ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die neben der BAK auch das Tatgeschehen und die individuelle Konstitution des Täters miteinfließen.13 Bei F traten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf; er torkelte, schwankte und lallte. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH existieren zwar keine festen Grenzwerte; als Indiz für einen schuldausschließenden Rauschzustand kann aber eine BAK von 3,0 ‰ herangezogen werden.14 F hatte zum Zeitpunkt der Tat eine BAK von 3,5 ‰. Es ist von einer die Schuld gem. § 20 StGB ausschließenden krankhaften seelischen Störung auszugehen.
b) Grundsätze der actio libera in causa
Der Rückgriff auf die Grundsätze der a.l.i.c. könnte zu einem anderen Ergebnis führen. Demnach kommt trotz Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine Bestrafung in Betracht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine von seinem von vornherein bestehenden Vorsatz umfasste Tat vornimmt.15
Ein Defektzustand (§ 20 StGB) liegt vor (siehe oben).
F müsste vorsätzlich bzgl. der Herbeiführung des Defektzustands und hinsichtlich der späteren Tatbegehung gehandelt haben. F wollte sich einerseits „Mut antrinken“ (direkter Vorsatz bzgl. der Herbeiführung des Defektzustands) und andererseits in diesem Defektzustand R töten (direkter Vorsatz bzgl. späterer Tatbegehung).
Dass F den Tatvorsatz zunächst abstrakter gefasst und erst im schuldunfähigen Zustand auf die Tat mit dem Messer im Raucherbereich konkretisiert hat, ist unschädlich. Die Tat muss nicht in allen Details geplant sein.16 „Doppelvorsatz“ liegt vor.
Darüber, ob und wie über die Grundsätze der a.l.i.c. eine Straffreiheit begründet werden kann, besteht allerdings Uneinigkeit.
Für das Ausnahmemodell wird vorgetragen, die Anknüpfung an das Verhalten im Rauschzustand sei gewohnheitsrechtlich anerkannt und eine Ausnahme zum Koinzidenzprinzip.17 Demnach wäre F gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar. Dagegen spricht der explizite Wortlaut des § 20 StGB. Zudem bedeutet eine Anerkennung von Gewohnheitsrecht zu Lasten des Täters ein Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Gesetzlichkeitsprinzip. Die Tatsache, dass bzgl. der Begründung und der Legitimität der Rechtsfigur der a.l.i.c. in der Literatur ein umfangreicher Dissens besteht, spricht zudem dagegen, von anerkanntem Gewohnheitsrecht auszugehen.18
Dieser Kritik versucht das Ausdehnungsmodell entgegenzuhalten, dass das Merkmal „Tat“ des § 20 StGB nicht nur Geschehnisse zwischen Versuchsbeginn und Tatvollendung meint, sondern auch auf schuldhaftes Vorverhalten ausgedehnt werden kann.19 Auch hier wäre F gem. § 212 Abs. 1 StGB durch den Messerstich strafbar. Dagegen spricht, dass das Merkmal „Tat“ in § 20 StGB nicht anders ausgelegt werden kann wie in §§ 16, 17 StGB; zudem ist bei einer Ausdehnung die Bestimmtheit der Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG fraglich.20
Die Unvereinbarkeitstheorie lehnt die Rechtsfigur der a.l.i.c. aus den oben dargelegten Gründen gänzlich ab und führt weiterhin an, dass eine Grundlage im Gesetz fehle.21 Gegen diese Ansicht spricht, dass eine grundsätzliche Ablehnung der Figur zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, da dann in vielen Fällen nur eine Strafbarkeit nach § 323a StGB übrig bleibt und dieser Straftatbestand im Gegensatz zu z.B. § 212 Abs. 1 StGB eine niedrigere Strafandrohung vorsieht.22
Das Tatbestandsmodell knüpft für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht an das Verhalten im schuldunfähigen Zustand an, sondern an das schuldhaft begangene Vorverhalten der vorsätzlich herbeigeführten Schuldunfähigkeit bei gleichzeitigem Vorsatz hinsichtlich der Begehung einer Straftat in diesem Zustand. Hier wird nicht der Tatbegriff des § 20 StGB ausgedehnt, sondern eine Ausdehnung der tatbestandsrelevanten Handlungen vorgenommen.23 Diese Ansicht zieht teilweise einen Vergleich zur Figur der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB. Hier soll der Versuch auch bereits beim „Losschicken“ des Werkzeugs beginnen. Es wird argumentiert, dass sich der sich-betrinkende Täter selbst als schuldlos handelndes Werkzeug zur Tatbegehung einsetzt und das „Losschicken“ bei der mittelbaren Täterschaft mit der Überschreitung der Grenze der Schuldunfähigkeit vergleichbar ist.24
Durch das Tatbestandsmodell werden sowohl Strafbarkeitslücken als auch ein Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip des § 20 StGB vermieden, ihm wird daher hier gefolgt. F war nicht schuldfähig.
II. Strafbarkeit wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken
F könnte sich wegen Totschlags zu Lasten Rs gem. § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar gemacht haben, indem er sich betrank.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
R, ein anderer Mensch, ist tot. Das Sich-Betrinken kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Schon mit dem Betrinken hat F eine rechtlich missbilligte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des R geschaffen, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg des Todes des R verwirklicht hat Die Zurechenbarkeit wird durch den Kunstfehler des Arztes nicht durchbrochen (siehe oben).
b) Subjektiver Tatbestand
Der Doppelvorsatz liegt vor (siehe oben).
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
F handelte zum Zeitpunkt des Sich-Betrinkens rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
F machte sich wegen Totschlags zu Lasten Rs gem. § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar, indem er sich betrank.
III. Strafbarkeit wegen Vollrauschs gem. § 323a StGB
Ausweislich des Wortlauts scheidet eine Strafbarkeit des F gem. § 323a StGB aus. F ist bereits aus § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar (siehe oben).
IV. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
F ist gem. § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar. Nach der Einheitstheorie ist die Körperverletzung gem. §§ 223 ff. StGB (vgl. § 52 StGB) grds. in jeder Tötung als Durchgangsstadium enthalten.25 Die §§ 223 ff. StGB sind subsidiär zu § 212 StGB.
B. Strafbarkeit der N gegenüber G
I. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 StGB durch die Gabe des Abführmittels
N könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten Gs gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 StGB strafbar gemacht haben, indem sie das Abführmittel in die Wasserflasche der G schüttete.
hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede Handlung kausal.30
(3) Objektive Zurechnung
Andenken könnte man eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der G durch das Trinken aus der Flasche, die die objektive Zurechnung mangels Gefahrverwirklichung entfallen ließe.31 G wusste allerdings nichts von dem Mittel. Es fehlt an dem Aspekt der Eigenverantwortlichkeit.
Dass auch M ein Abführmittel in das Getränk der G schüttete, könnte einen atypischen Kausalverlauf, der die objektive Zurechnung mangels Gefahrverwirklichung entfallen ließe, darstellen.32 Für die Annahme eines atypischen Kausalverlaufs geht es aber rein um die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs (Bauchschmerzen durch Abführmittelgabe) aus der Sicht der Handelnden N. Dass dieser Erfolg bei einer Überdosis Abführmittel in einem Getränk eintritt, liegt objektiv gesehen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eben gerade nicht außerhalb dessen, was erwartbar ist. Die Abführmittelgabe durch M ändert an dem Ergebnis nichts. Die Vermischung der beiden Mittel hatte keinen stärkeren Effekt.
Der Erfolg ist N objektiv zurechenbar.
bb) Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB
Das Abführmittel könnte gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff darstellen, den N der G beigebracht haben müsste.
Ein Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit erheblich (str.)33 zu beschädigen. Grundsätzlich lassen sich überdosierte Arzneimittel unter diese Variante subsumieren; es muss jedoch wegen der erhöhten Strafandrohung eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden.34 Das Abführmittel rief erhebliche Schmerzen bei F hervor. Die Gefahr für eine solche Beschädigung war auch konkret.35 Das Abführmittel ist ein Gift i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB.
Durch das Schütten des Abführmittels in das Wasser der G, die es später trank, konnte das Mittel dem Körper der G beigegebracht werden.
Das Abführmittel ist kein Gegenstand (schon problematisch siehe sogleich), der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischen Weg Verletzungen hervorzurufen (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).37
Bei dem Abführmittel könnte es sich um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB handeln. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach Art seiner Beschaffenheit und konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Problematisch erscheint hier schon die Gegenständlichkeit des Abführmittels.38 Fraglich ist, ob eine Flüssigkeit unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB subsumiert werden kann. Nach einer Ansicht kann jedes Tatmittel dieses Merkmal erfüllen. Hierbei wird von einem weiten Werkzeugbegriff ausgegangen.39 Nach anderer Ansicht sind Flüssigkeiten mangels Gegenständlichkeit in fester, körperlicher Form keine Werkzeuge i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Diese Ansicht entspricht dem Wortlaut der Norm und dem allgemeinen Sprachgebrauch.40 Zudem würde bei einer Miteinbeziehung von Stoffen unter diese Norm der Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verkürzt. Eine Flüssigkeit ist daher nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB würde nicht verfangen.
Möglicherweise könnte etwas anderes gelten, wenn man auf das Behältnis, in dem sich das Abführmittel befindet, abstellt. Das Röhrchen ist ein „Gegenstand“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Die Gefahr ging aber nicht direkt von dem Glasröhrchen aus (vgl. „mittels“41), sondern von dem Abführmittel darin. Eine weite Auslegung auch auf das Behältnis würde zu Überschneidungen mit § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen, weshalb in derart gelagerten Fällen nach h.M. die Nr. 1 als speziellere Regelung heranzuziehen und die Nr. 2 ausgeschlossen ist.42
Ein Überfall ist jeder plötzliche, unvorhergesehene Angriff, auf den das Opfer nicht rechtzeitig zu reagieren vermag.43 Unter einem Angriff ist grundsätzlich ein „unmittelbar tätliches Vorgehen gegen das Opfer“ zu verstehen.44 N wirkte nicht direkt körperlich, beispielsweise durch Schläge, auf G ein. Jedoch ist auch das heimliche Beibringen eines Mittels – das dann unmittelbar körperlich wirkt – unter dieses Merkmal zu subsumieren.45 Ein Angriff liegt mithin vor.
Opfer mehrere Stunden bewusstlos machen,48 bejaht.49 Es kann bei dem Mittel, das von N in einem unbemerkten Augenblick in das Wasser der G geschüttet wurde und das farblos war, eine Parallele gezogen werden.
Gemeinschaftlich (vgl. § 28 Abs. 2 StGB) bedeutet das bewusste und gewollte Zusammenwirken.50 Es wussten weder N noch M, dass die jeweils andere Person auch ein Abführmittel in das Wasser der G getan hatte. Zudem erhöhte das Zusammenwirken die Gefährlichkeit nicht konkret.51
Die Verabreichung des Mittels hat das Leben der G weder abstrakt noch konkret gefährdet.52
b) Subjektiver Tatbestand
N wollte (dolus directus I) der G starke Bauchschmerzen bereiten und sie mithin körperlich misshandeln und an der Gesundheit schädigen (§ 223 StGB). N agierte auch absichtlich bzgl. §§ 224 Abs. 1 Nrn. 1 Var. 1, 3 StGB.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
N handelte rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
N machte sich wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten Gs gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1 Var. 1, 3 StGB strafbar.
II. Konkurrenzen
§ 224 Abs. 1 Nrn. 1 Var. 1, 3 StGB verdrängt § 223 Abs. 1 StGB im Wege der Spezialität.
Zur Vertiefung
Folly, ZJS 2024, S. 1840.