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Fortgeschrittenenklausur: Der rasende Helfer

ZJS 2024, S. 1870

§ 315c StGB§ 34 StGB§ 315b StGB§ 315d StGB§ 16 StGB§ 17 StGB

Sachverhalt

F ist ein hilfsbereiter Mensch, so ist er engagiert in der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Heimatort. Eines Tages, als er gerade in seinem Büro ist, schlägt seine Smartphone-App Alarm. Es solle brennen, Personen seien in Gefahr. Deshalb macht er sich zügig auf den Weg zum Feuerwehrhaus. Auf dem Dach hat er einen Aufsatz mit dem Schriftzug „Feuerwehr im Einsatz“. Er fährt über die durch einen Wald führende Landstraße und erreicht dabei ein Tempo von 150 km/h auf gerader Strecke. F traut sich viel zu, zumal er die Strecke täglich fährt und schon mehrmals zum Feuerwehrhaus zügig unterwegs war. Er ist sich sicher, durch seine Erfahrung trotz seiner Fahrweise niemanden zu gefährden. In einer scharfen, engen Kurve überholt er kurz vor einer Kuppe knapp einen langsam fahrenden Porsche. Der Porsche muss kräftig bremsen, trotzdem touchiert F ihn an der linken Fahrzeugseite leicht. Es entsteht ein Schaden i.H.v. 450 €. Obwohl F dies bemerkt, fährt er weiter, da er den Feuerwehreinsatz für wichtiger hält und später zurückkommen könne. Er ist davon überzeugt, dass der Fahrer des Porsches seine Auffassung teilt.

Der Fahrer des Porsche erkennt tatsächlich den auf dem Dach des Fahrzeugs von F angebrachten Aufsetzer mit dem Schriftzug „Feuerwehr im Einsatz“ und findet es deshalb völlig in Ordnung, dass F weiterfährt, er habe schließlich höhere Aufgaben zu erledigen. Außerdem wisse er ja, dass er auf F am Feuerwehrhaus warten könne.

Am Feuerwehrhaus angekommen muss F feststellen, dass einer seiner Kameraden in der Nähe des vermeintlichen Schadensortes war und Entwarnung geben konnte. Ein haushaltsüblicher Rauchmelder piepste nur in dem dafür bekannten Ton, dass die Batterie leer ist. Aus diesem Grund macht sich F wieder zügig auf den Weg. Auf dem Weg zurück ins Büro hat F völlig vergessen, in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein, und begibt sich ohne weiteres wieder an seinen Schreibtisch. Der Fahrer des Porsches war bis zur Heimfahrt von F noch nicht zum Feuerwehrhaus gelangt.

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# Lösungsvorschlag

bb) Gefährdungsteil: Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von

§ 315b StGB

F könnte sich nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit überholte.

1. Tatbestandsmäßigkeit

§ 315b StGB erfordert zunächst einen verkehrsfremden, also von außen wirkenden, Eingriff in den Straßenverkehr von einem Nicht-Verkehrsbeteiligten.1 Dies ist nicht der Fall. Jedoch sind auch diejenigen Fälle erfasst, bei welchen der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig nutzt und dabei absichtlich den Vorgang derart pervertiert, dass dieser verkehrsfeindlich ist (sog. verkehrsfremder Inneneingriff).2 F fährt zwar regelungswidrig, doch pervertiert er sein Fahrzeug nicht zu etwas anderem als ein Fahrzeug als Fortbewegungsmittel, sein Verhalten ist mithin nicht verkehrsatypisch.

2. Ergebnis

Damit hat sich F nicht nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

II. § 315c StGB

F könnte sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit überholte und touchierte.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Handlungsteil: „Todsünde“

(1) Straßenverkehr

F bewegte sein Auto auf einer Landstraße und damit im öffentlichen Verkehrsraum, mithin im Straßenverkehr.

(2) Verkehrsverstoß

F müsste einen enumerierten Verkehrsverstoß begangen haben. In Frage kommen hier das falsche Überholen nach lit. b, das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen gem. lit. d und das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite nach lit. e.

(a) Verstoß nach lit. b

Fraglich ist, ob F falsch überholt hat. Unter einem Überholen versteht man das Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer von hinten in gleicher Richtung.3 Hier wechselte F auf die linke Fahrbahnseite und fuhr an dem Porsche in gleicher Richtung vorbei, er überholte ihn. Er scherte dabei derart eng ein, dass der Porschefahrer abbremsen musste, sodass F falsch überholte.4 Es liegt ein Verstoß nach lit. b vor.

(b) Verstoß nach lit. d

F könnte zudem zu schnell an einer unübersichtlichen Stelle gefahren sein. Sie ist unübersichtlich, wenn man die Stelle und den dort herrschenden Verkehr nicht überblicken und somit Gefahren nicht frühzeitig bemerken und verhindern kann.5 F fährt mit 150 km/h in einem Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, er fährt wesentlich zu schnell. Dabei befindet er sich nicht nur im Wald, sondern auch an einer scharfen, engen Kurve und vor einer Kuppe. Die Stelle ist damit auch unübersichtlich. Es liegt demnach ein Verstoß gem. lit. d vor.

(c) Verstoß nach lit. e

F überholt an einer unübersichtlichen Stelle, muss dafür also insbesondere die Fahrbahnseite wechseln und hält demnach nicht die rechte Fahrbahnseite ein.6 Damit liegt ein Verstoß gegen lit. e vor. (3) Grobe Verkehrswidrigkeit

F müsste grob verkehrswidrig gefahren sein, er müsste also besonders gravierend gegen die relevante Verkehrsvorschrift verstoßen haben.7 Er hat nicht nur falsch überholt, er hat dies vielmehr an einer unübersichtlichen Stelle im Wald mit sehr hoher Geschwindigkeit. Zudem überschritt er die rechte Fahrbahnseite notwendigerweise mit seinem gesamten Fahrzeug. Er fuhr damit grob verkehrswidrig.

(4) Ergebnis

F hat damit grob verkehrswidrig gegen die einschlägigen Verkehrsvorschriften verstoßen. bb) Gefährdungsteil: Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert

F müsste Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet haben. Dies ist der Fall, wenn der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhing. Für die Beurteilung wird auf einen unbeteiligten Dritten abgestellt, der bei Beurteilung des Verkehrsvorgang nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Ergebnis kommen müsste, dass es gerade einmal noch gut gegangen sei, es sich also um einen Beinahe-Unfall handelte.8

F touchiert den Porsche, sodass es tatsächlich zu einer Schädigung kommt. Demnach lag erst recht eine Gefahr vor. Das dabei gefährdete Objekt müsste auch von bedeutendem Wert sein. Hierbei war es nicht ausgeschlossen, dass der Unfall zufällig auch anders verlaufen wäre und der Porsche damit stärker geschädigt worden wäre. Die Gefahr für eine Sache (Porsche) von bedeutendem Wert, die jedenfalls bei 1.300 € bejaht wird,9 liegt demnach vor. Auch wenn die Schädigung am Objekt selbst nur 450 € beträgt, so ist dies unerheblich, da nur das von der Gefährdung betroffene Objekt von bedeutendem Wert sein muss.10 Zudem stand der Porsche nicht im Eigentum des F, ist also für diesen fremd. Aufgrund des Unfalls war auch der Fahrer des Porsche mindestens in seiner Gesundheit nicht unerheblich gefährdet.

Damit liegt eine konkrete Gefahr für Leib und eine Sache von bedeutendem Wert vor.

cc) Gefahrverwirklichungszusammenhang

Gerade die Tathandlungen des § 315c Abs. 1 StGB müssten die Gefährdung verursacht haben. Das heißt, dass es gerade der Schutzzweck der jeweiligen Norm sein muss, die Gefährdung zu verhindern. Zu fragen ist demnach, ob auch bei ordnungsgemäßer Fahrzeugführung die Gefahr eingetreten wäre.11 Wäre F mit angemessener Geschwindigkeit gefahren und hätte den Porsche nicht überholt, wäre es nicht zu dem Unfall, erst recht nicht zur Gefährdung des Porsches samt Fahrer gekommen.

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz

F müsste vorsätzlich gehandelt haben, also den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen.12 F wollte zu schnell fahren und den Porsche überholen, diesen allerdings nicht berühren und auch nicht gefährden. Demnach handelte er zwar bezüglich der Tathandlung, nicht aber des Gefährdungserfolgs vorsätzlich.

bb) Fahrlässigkeit, § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB13

F hat die Gefahr jedoch fahrlässig durch Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht, zumal es objektiv vorhersehbar war, dass es zu einem Unfall kommen kann.

cc) Rücksichtslosigkeit

F müsste rücksichtslos gehandelt haben, sich also entweder aus rein eigensüchtigen Gründen über die Pflichten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt haben (Vorsatzvariante) oder derart gleichgültig gehandelt haben, dass er keinerlei Bedenken in Bezug auf sein Verhalten entstehen lässt und unbekümmert drauflos fährt (Fahrlässigkeitsvariante).14 Hier überholt er blind an einer unübersichtlichen Stelle. Zwar fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit, um zügig bei einem feuerwehrlichen Unglücksfall zu helfen. Dieses Fernziel ändert jedoch nichts an seinen im Moment bestehenden eigensüchtigen Gründen, schnell zum Feuerwehrhaus zu gelangen. Er hat sich demnach eigensüchtig über seine Pflichten hinweggesetzt und handelte rücksichtslos.

c) Ergebnis

Damit hat F den Tatbestand von § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt.

2. Rechtswidrigkeit

F könnte sich jedoch auf Rechtfertigungsgründe berufen.

a) Einwilligung

F könnte jedoch gerechtfertigt gehandelt haben, soweit der Fahrer des Porsche in die Gefährdung seiner selbst und seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Fraglich ist jedoch, ob eine solche Einwilligung möglich ist, mithin das geschützte Rechtsgut disponibel. Dies ist zwar streitig, auf den Streitentscheid könnte es jedoch nicht ankommen, denn auch die Einwilligungserklärung scheint fraglich. Der Porsche-Fahrer müsste seine Einwilligung vor der Tat erklärt und auch nach außen gerichtet haben, die bloße innere Zustimmung ist genauso wenig ausreichend wie eine spätere Genehmigung.15 Es liegt damit keine wirksame Einwilligungserklärung vor, sodass die Einwilligung als mögliche Rechtfertigung ausscheidet.

b) Mutmaßliche Einwilligung

Jedoch könnte eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen. Fraglich bleibt, ob das geschützte Rechtsgut disponibel ist. Auf der einen Seite wird dies bejaht, da § 315c StGB auch Individualinteressen schützt und abstrakte Gemeingefahren alleine nicht für schützenswert erachtet wurden.16 Ungeachtet des Allgemeingutschutzes führe demnach die für sich genommen mögliche Einwilligung in die mitgeschützten Individualrechtsgüter der Gesundheit und des Eigentums zu einer Teilrechtfertigung, wodurch das notwendige Unrecht nicht mehr verwirklicht ist und die Strafbarkeit entfällt.17 Andererseits sieht die Rechtsprechung vor allem das nicht disponible Kollektivrechtsgut „Sicherheit im Straßenverkehr“ geschützt, der mit der Norm verbundene individuelle Schutz sei nur Nebenwirkung. Demnach scheitert eine mögliche (mutmaßliche) Einwilligung an der Disponibilität des Rechtsguts. Hierfür spricht insbesondere die systematische Stellung im 28. Abschnitt des StGB.18 Damit ist der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen und die mutmaßliche Einwilligung abzulehnen.

Sonderrechte, § 35 Abs. 1 StVO19

F könnte gerechtfertigt gehandelt haben, sofern er berechtigt war, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO wahrzunehmen und die in Rede stehenden Verkehrsverstöße dringend geboten, mithin verhältnismäßig waren.

Dabei ist § 35 StVO zwar geeignet, Verkehrsverstöße, nicht aber – wie sich aus § 35 Abs. 8 StVO ergibt – rücksichtsloses Verhalten, zu rechtfertigen. Damit scheidet § 35 StVO i.R.v. § 35 Abs. 1 StGB per se als Rechtfertigungsgrund aus.20

Inanspruchnahme von „Wegerechten“ i.R.d. § 38 StVO, was auch die zugehörigen Verwaltungsvorschriften bestätigen,23 – und sich § 35 Abs. 1 StVO – anders als § 35 Abs. 5a StVO – gerade nicht auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt, ist es unschädlich, dass F mit seinem privaten Fahrzeug unterwegs ist,24 und überzeugend vom Begriff der Feuerwehr nicht nur die Institution als solche zu umfassen, sondern alle Sachmittel sowie ihr Personal, sodass auch jedes einzelne Mitglied darunterfällt.25 Somit ist auch F als Einsatzkraft vom Begriff der Feuerwehr erfasst. Auch er ist also Adressat von § 35 Abs. 1 StVO.

bb) Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Fraglich ist, ob F (schon) eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt. Grundsätzlich ist das Löschen von Bränden und die technische Hilfeleistung eine hoheitliche Aufgabe der Feuerwehren.26 Ihre Einsatzfahrten sind davon genauso gedeckt. F fährt aber erst zum Feuerwehrhaus, sodass man in der Fahrt lediglich eine Vorbereitungshandlung sehen und damit die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verneinen könnte.27 Doch beginnt mit der Alarmierung die Rettungsfrist zu laufen.28 Außerdem wäre es widersprüchlich, den Geschehensablauf eines Einsatzes ab Alarmierung künstlich aufzuspalten.29 Demnach stellt auch schon die Fahrt zum Feuerwehrhaus die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dar.

cc) Dringend geboten

Das Abweichen von Regelungen der StVO ist dringend geboten, sofern die unverzügliche Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit im Vergleich zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften wesentlich überwiegt.30 Die Gefahr der Nicht- oder Zu-spät-Abwendung des Brands muss wesentlich gravierender sein als Gefahren, die durch den Verkehrsverstoß einhergehen. Dies ist vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Norm restriktiv auszulegen.31 F geht zwar davon aus, dass sich ein Brand ereignet, bei welchem auch Menschenleben in Gefahr sind. Ein möglichst schnelles Eingreifen scheint also geboten, doch existiert real kein Brand. Man könnte zwar behaupten, der Gefahrbegriff müsste sich hier am Sicherheitsrecht orientieren und ex ante auszulegen sein – demnach bestünde sehr wohl in Form der Anscheinsgefahr eine Gefahr. Doch handelt es sich hierbei nicht um die Frage, ob in einer oft recht unübersichtlichen Lage sicherheitsrechtliche Befugnisse wahrgenommen werden dürfen, welche es rechtfertigt, anderen das Prognoserisiko anzulasten. Vielmehr scheint es sachnäher, auf die etablierte Dogmatik der Rechtfertigungsgründe in Form von den §§ 32, 34 StGB33 abzustellen und die Gefahr genuin strafrechtlich festzustellen, zumal eine übermäßige, unbillige Belastung des in Rede stehenden Täters aufgrund des Erlaubnistatbestandsirrtums damit nicht einhergeht. Damit bestand keine Gefahr im strafrechtlichen Sinne, das Abweichen von Regelungen der StVO ist demnach nicht dringend geboten.35

dd) Ergebnis

F handelte nicht gerechtfertigt nach § 35 StVO.

gefahr herrschte. Es könnte also einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlegen haben.39 Dies ist der Fall, wenn man sich irrig Tatumstände vorstellt, die bei tatsächlichem Vorliegen rechtfertigende Wirkung hätten.40

a) Hypothetische Rechtfertigung

Zunächst müsste bei der vom Täter vorgestellten Situation ein Rechtfertigungsgrund einschlägig gewesen sein. F ging davon aus, es brenne. Demnach kommen der Rechtfertigungsgrund § 35 StVO sowie der rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB in Betracht.

aa) § 35 StVO

§ 35 StVO scheidet mangels Anwendbarkeit als hypothetischer Rechtfertigungsgrund aus (siehe oben). bb) Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB

(1) Notstandslage

Aus Sicht des F brannte es und Menschenleben waren unmittelbar in Gefahr. Eine gegenwärtige Gefahr, mithin eine Notstandslage, wäre also gegeben.

(2) Geeignetheit und Erforderlichkeit der Notstandshandlung

Die Gefahr dürfte nicht anders abwendbar gewesen sein. Die zügige Fahrt des F müsste also geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein, um die Gefahr zu beseitigen.41 Nachdem ein zügiges Ankommen am Feuerwehrhaus ein früheres Retten der hypothetisch Gefährdeten ermöglicht, ist das schnelle Fahren demnach geeignet, zumal es bei Brandeinsätzen spruchwörtlich auf „jede Sekunde ankommt“. Ein milderes, aber gleich effektives Mittel könnte zwar darin gesehen werden, dass auch andere Einsatzkräfte alarmiert sind und auch die Gefahr beseitigen können, doch ist jede anwesende Feuerwehrkraft nützlich für die Brandbekämpfung und Menschenrettung, sodass die Effektivität ohne F nicht die gleiche wäre. Somit ist kein milderes, gleich effektives Mittel ersichtlich. Das schnelle Fahren wäre also geeignet und erforderlich.

(3) Interessenabwägung und Angemessenheit

Auf der einen Seite steht das hypothetisch zu rettende Menschenleben im brennenden Gebäude. Auf der anderen Seite steht die Gesundheit und das Eigentum des Porschefahrers. Dabei wiegt das Leben höher als das Eigentum und die leichte Schädigung der Gesundheit, was an den Strafrahmen der §§ 211 ff. StGB im Vergleich zu den §§ 223 ff., 303 StGB deutlich wird. Zudem ist der Grad der Gefährdung in einem brennenden Gebäude höher als beim Porschefahrer. Damit überwiegt das schützenswerte Interesse grundsätzlich die beeinträchtigten. In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung hat das OLG Stuttgart die Angemessenheit bei einer innerörtlichen Übertretung von 28 km/h also einer 56-prozentigen Überschreitung bejaht.42 Demnach scheint auch eine 50-prozentige Überschreitung außerorts jedenfalls noch angemessen. Doch hat er nicht nur das Tempolimit überschritten, sondern auch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass F nicht der einzige Feuerwehrmann ist. Für die Bändigung der hypothetischen Gefahr ist er zwar nützlich, also erforderlich im Sinne der obigen Prüfung, nicht aber völlig unverzichtbar. Damit ist das Verhalten von F unangemessen. Daran ändert auch die Nutzung des Dachaufsetzers nichts. Zwar wird er dadurch als Feuerwehrmitglied ausgewiesen, doch gleichzeitig wohl nur mäßig wahrgenommen, zumal die Optik und Bedeutung bei anderen Verkehrsteilnehmern nicht zum gängigen Wissen zählen wird. Seine Einsatztätigkeit ist also nicht beachtenswert ersichtlich, sodass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Fahrweise von F nicht angemessen einordnen und darauf reagieren können. Mit dem Aufsetzer geht folglich keine „entlastende“ Wirkung einher.43

b) Ergebnis

Danach lag ein hypothetischer Notstand nicht vor. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum scheidet demnach aus.44

4. Ergebnis

Somit hat sich F nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

III. § 315d StGB

F könnte sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit 150 km/h auf der Landstraße fuhr.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts

F müsste sich nach Nr. 3 mit nicht angepasster Geschwindigkeit i.S.d. § 3 StVO und grob verkehrswidrig fortbewegen. F fuhr mit 150 km/h auf einer Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. c StVO), seine Geschwindigkeit war damit nicht angepasst. Er fuhr zudem grob verkehrswidrig (siehe oben).

b) Objektiver Tatbestand der Qualifikation nach Abs. 2

Die konkrete Gefährdung der Gesundheit (Leib) des Porschefahrers sowie seines Fahrzeugs als Sache von bedeutendem Wert liegt vor, genauso wie der Gefahrverwirklichungszusammenhang (siehe oben).

c) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz und Rücksichtslosigkeit

F müsste vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands, gehandelt haben. F war sich seines Verkehrsverstoßes bewusst und wollte auch die zulässige Geschwindigkeit überschreiten, um möglichst schnell zum Feuerwehrhaus zu gelangen. Er handelte hinsichtlich des Grunddelikts vorsätzlich und zudem rücksichtslos (siehe oben). Gleichwohl wollte er keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, es liegt mithin kein Gefährdungsvorsatz vor (siehe oben).

bb) Fahrlässigkeit nach Abs. 4

Letzteres könnte nach § 315d Abs. 4 StGB unbeachtlich sein, sofern F die Gefahr fahrlässig verursacht hat, was den obigen Ausführungen folgend der Fall ist.

cc) Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

F müsste in der Absicht gehandelt haben, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierrunter versteht man nicht die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit seines Fahrzeuges. Vielmehr genügt es, dass es ihm darauf ankommt, „unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen“45.46 Er muss selbst diese situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit nicht erreichen, sondern nur die Absicht zu dessen Verwirklichung auf einer „nicht ganz unerheblichen Wegstrecke“47 haben. F möchte so schnell wie möglich zum Feuerwehrhaus gelangen. Das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit ist für ihn also nicht der alleinige Beweggrund, sehr wohl aber notwendiges Zwischenziel, dies hindert absichtliches Handeln nicht. Damit hat F die Absicht, die situative Höchstgeschwindigkeit zu erreichen.

d) Ergebnis

Damit hat F den Tatbestand von § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB erfüllt.

2. Rechtswidrigkeit

F handelte nicht gerechtfertigt, insbesondere greifen § 35 StVO und § 34 nicht ein (siehe oben).

3. Schuld

F könnte jedoch entschuldigt gehandelt haben, sofern er einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag.

a) Hypothetischer Notstand

aa) Hypothetische Notstandslage

Eine hypothetische Notstandslage liegt vor (siehe oben).

bb) Hypothetische Notstandshandlung

Die Notstandshandlung ist geeignet und erforderlich (siehe oben). Zwar kommt es im Gegensatz zur obigen Ausführung i.R.v. § 315d Abs. 1 StGB nicht auf die konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs an. Es stehen sich also erstmal die Interessen des Menschenlebens im brennenden Gebäude und die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber. Doch führt die Erfüllung von § 315d Abs. 2 StGB sehr wohl zu einer konkreten Gefährdung, sodass gleichwohl dieselben Interessen wie oben gegeneinander abgewogen werden müssen. Damit ist das Verhalten genauso unangemessen.

b) Ergebnis

Damit ist das Verhalten hypothetisch nicht gerechtfertigt. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum scheidet damit aus.

cc) Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie

Nach der vorsatzunrechtsverneinenden eingeschränkten Schuldtheorie entfällt der Handlungsunwert der Tat, § 16 StGB solle analog angewendet werden.53 Es kommt also zu einer Gleichstellung mit dem Tatbestandsirrtum. Demnach entfiele die Strafbarkeit.

dd) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie handelt der Täter sehr wohl vorsätzlich, es handelt sich also vielmehr um eine Frage der Schuld. Nachdem der Täter jedoch nur Schussel und nicht Schurke sei, scheine die Vermeidbarkeitsprüfung nach § 17 StGB nicht passend, weshalb § 16 StGB bezüglich der Rechtsfolgen des Tatbestandsirrtums analog angewendet wird.54 Somit handelt F nicht schuldhaft, die Strafbarkeit entfiele.

ee) Streitentscheid

Nach allen Theorien entfiele die Strafbarkeit. Auf eine Streitentscheid käme es demnach nicht an. tatsächlich am Unfall beteiligt war, die reine Möglichkeit einer Beteiligung aus ex-ante-Sicht genügt. Nachdem F tatsächlich den Unfall verursachte, ist er Beteiligter.

cc) Sich-Entfernen

Nachdem F weitergefahren ist, hat er sich vom Unfallort entfernt.

dd) Nicht-Ermöglichung der Feststellung

F müsste sich entfernt haben, ohne es ermöglicht zu haben, dass Feststellungen nach Nr. 1 vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine feststellungsbereite Person anwesend ist. Nachdem der unfallbeteiligte Fahrer des Porsche anwesend ist und F trotzdem schlicht weiterfuhr, hat er Feststellungen verunmöglicht.

b) Subjektiver Tatbestand

Der Unfall ist F aufgefallen, er fuhr bewusst weiter und handelte damit vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit

F handelte nicht gerechtfertigt, insbesondere greifen § 35 StVO56 und § 34 nicht ein (siehe oben). Die Rechtswidrigkeit könnte jedoch entfallen, sofern der Porsche-Fahrer in das Sich-Entfernen des F eingewilligt hat.

a) Einwilligung

§ 142 StGB schützt das private Feststellungs- und Beweissicherungsrecht der Beteiligten am Unfall. Entgegen der systematischen Einordnung in das Gesetz schützt es also Individualrechtsgüter.57 Es ist mithin disponibel. Der Porsche-Fahrer ist dabei als Unfallbeteiligter und Eigentümer des Porsches Inhaber dieses Rechtsguts und damit verfügungsbefugt. In Ermangelung entgegenstehender Hinweise ist auch davon auszugehen, dass er einwilligungsfähig ist, insbesondere steht er nicht derart unter Schock, sodass eine Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit zu befürchten wäre. Der Porsche-Fahrer müsste seine Einwilligung vor der Tat erklärt und auch nach außen gerichtet haben, denn die bloße innere Zustimmung ist genauso wenig ausreichend wie eine spätere Genehmigung.58 Hier aber hat der Porsche-Fahrer erst im Nachgang und nicht nach außen gerichtet innerlich zugestimmt. Damit bestand keine Einwilligungserklärung.

b) Mutmaßliche Einwilligung

Jedoch könnte eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen. Wie oben ist das Rechtsgut disponibel und der Porsche-Fahrer sowohl verfügungsbefugt wie einwilligungsfähig. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liegt nicht vor. Dagegen könnte die Einwilligung gemutmaßt werden.

aa) Subsidiarität

F dürfte es unzumutbar gewesen sein, die Einwilligung früher einzuholen.59 Nachdem er nicht vorhersehen kann, ob und wann ein Feuerwehreinsatz ist und insbesondere nicht im Vorhinein weiß, wer sich im Straßenverkehr bewegt, gab es für ihn keine zumutbare Möglichkeit, die Einwilligung vorher einzuholen.60

bb) Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen

Es kommt auf den mutmaßlichen, nicht einen objektiv vernünftigen Willen an.61 Hier billigte der Porsche-Fahrer ausdrücklich die Weiterfahrt von F.

cc) Subjektives Rechtfertigungselement

F hatte auch Kenntnis der rechtfertigenden Umstände.

c) Ergebnis

Damit handelte F gerechtfertigt.

3. Ergebnis

F ist also nicht nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar.

V. § 142 Abs. 2 StGB

F könnte sich jedoch nach § 142 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er nicht zum Fahrer des Porsches zurückkehrt.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

F war bei einem Unfall im Straßenverkehr beteiligt, hat sich jedoch von diesem entfernt. Sein Verhalten war jedoch gerechtfertigt (siehe oben). Er müsste allerdings die Feststellungen nachträglich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ermöglichen. F vergisst den Unfall jedoch und ermöglicht keinerlei Feststellungen. Problematisch könnte erscheinen, dass die Ermöglichung der Feststellung für F unzumutbar ist, indem er sich damit einer Strafverfolgung, auch nach §§ 315c und 315d StGB aussetzen müsste. Doch ist die Zumutbarkeit nicht überschritten, wenn es sich um Straftaten handelt, die mit dem Unfall zusammenhängen, wie hier den §§ 315c und 315d StGB.62 Außerdem hat F das Selbstbelastungsrisiko selbst herbeigeführt. Zudem kann „die Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, auch belastend wirken“63. Die Ermöglichung der Feststellung bleibt demnach zumutbar.

b) Subjektiver Tatbestand

F war sich des Unfalls nicht mehr bewusst und hat somit nicht vorsätzlich der Feststellung verhindert.

2. Ergebnis

Damit hat sich F nicht nach § 142 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

VI. § 323c Abs. 1 StGB

F könnte sich nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Unfallort verließ. Es müsste dafür ein Unglücksfall vorliegen. Hierunter versteht man ein plötzliches Ereignis, durch welches eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut zu befürchten ist.64 Man könnte annehmen, dass die Gefährdung des Fahrzeugs sowie dessen Fahrer während der Fahrt (siehe oben) als „Gefahr für ein Individualrechtsgut“ angesehen werden kann. Doch kommt es hier i.R.d. § 323c Abs. 1 StGB nicht darauf, sondern vielmehr auf den dadurch entstandenen Zustand nach dem Verhalten des F an. Dieser weist jedoch nur eine leichte Beschädigung des Fahrzeuges und keine Auswirkungen auf den Fahrer aus, sodass keine erhebliche Gefahr zu befürchten ist, welche eine Hilfeleistungspflicht begründen könnte. Damit fehlt es am Unglücksfall. F hat sich nicht nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

VII. § 303 Abs. 1 StGB

Der Porsche ist beschädigt. F wollte indes den Schaden am Porsche nicht herbeiführen, er handelte mithin nicht vorsätzlich. Nachdem die fahrlässige Sachbeschädigung nicht existiert, scheidet eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1 StGB aus.

VIII. Gesamtergebnis

Damit hat sich F nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, d und e, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Tateinheit nach § 52 StGB mit § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB strafbar gemacht.65

Zur Vertiefung

Friedrich, ZJS 2024, S. 1870.

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