Strafrecht · Streitstand
Wirkung des unbeachtlichen Identitätsirrtums eines Mittäters auf die anderen
§ 25 Abs. 2 StGB§ 16 StGB
Mittäter A schießt auf X, verwechselt aber Y mit X. Für A unbeachtlicher error in persona. Wirkt das auch für Mittäter B?
Herrschende Meinung
Unbeachtlichkeitslösung: Der unbeachtliche Identitätsirrtum eines Mittäters bleibt auch für die anderen unbeachtlich – gemeinsame Tatherrschaft umfasst das Risiko der Planverwirklichung.
- Mittäterschaft ist gemeinsame Tatherrschaft – auch das Risiko, dass der Plan auf einen Falschen trifft, wird gemeinsam getragen.
- Konsequente Akzessorietät der Mittäterschaft.
- Vermeidet künstliche Aufspaltung der Verantwortung.
Mindermeinung
Exzesslösung: Die Verwechslung ist grobe Abweichung vom Tatplan und stellt einen Mittäterexzess dar – keine Zurechnung gem. § 25 II.
- Konkretisierungslehre konsequent anwenden – wie bei der aberratio ictus.
- Schutz vor uferloser Mittäter-Verantwortung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Unbeachtlichkeitslösung ist zu folgen: Wer einen gemeinsamen Tatentschluss fasst, akzeptiert auch dessen normales Risiko der Identifizierung. Die Exzesslösung würde Mittäter ungerechtfertigt privilegieren.