Strafrecht · Streitstand

Wirkung des unbeachtlichen Identitätsirrtums eines Mittäters auf die anderen

§ 25 Abs. 2 StGB§ 16 StGB

Mittäter A schießt auf X, verwechselt aber Y mit X. Für A unbeachtlicher error in persona. Wirkt das auch für Mittäter B?

Herrschende Meinung

Unbeachtlichkeitslösung: Der unbeachtliche Identitätsirrtum eines Mittäters bleibt auch für die anderen unbeachtlich – gemeinsame Tatherrschaft umfasst das Risiko der Planverwirklichung.

  • Mittäterschaft ist gemeinsame Tatherrschaft – auch das Risiko, dass der Plan auf einen Falschen trifft, wird gemeinsam getragen.
  • Konsequente Akzessorietät der Mittäterschaft.
  • Vermeidet künstliche Aufspaltung der Verantwortung.

Mindermeinung

Exzesslösung: Die Verwechslung ist grobe Abweichung vom Tatplan und stellt einen Mittäterexzess dar – keine Zurechnung gem. § 25 II.

  • Konkretisierungslehre konsequent anwenden – wie bei der aberratio ictus.
  • Schutz vor uferloser Mittäter-Verantwortung.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Unbeachtlichkeitslösung ist zu folgen: Wer einen gemeinsamen Tatentschluss fasst, akzeptiert auch dessen normales Risiko der Identifizierung. Die Exzesslösung würde Mittäter ungerechtfertigt privilegieren.

Wird relevant in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatbestandsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftError in persona vel obiecto
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