Strafrecht · Definition
Beihilfe
§ 27 StGB
Beihilfe ist das vorsätzliche Hilfeleisten zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Hilfeleisten meint jede physische oder psychische Förderung der Tat.
Strafrecht · Definition
Beihilfe ist das vorsätzliche Hilfeleisten zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Hilfeleisten meint jede physische oder psychische Förderung der Tat.