Strafrecht · Definition

Beihilfe

§ 27 StGB

Was versteht man unter „Beihilfe“?

Beihilfe ist das vorsätzliche Hilfeleisten zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Hilfeleisten meint jede physische oder psychische Förderung der Tat.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Spanner-FallBGH 5 StR 408/74 · BGHSt 26, 244StachynskijBGH 9 StE 4/62 · BGHSt 18, 87

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 679/25Beschluss vom 21.04.2026 · zu § 27 StGB

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 538/25Beschluss vom 15.04.2026 · zu § 27 StGB

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Sie ist nicht wegen der Struktur dieses Straftatbestandes oder unter übergeordneten Gesichtspunkten generell ausgeschlossen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 414/25Beschluss vom 20.01.2026 · zu § 27 StGB

Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 27 StGB · Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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