Strafrecht · Definition

Beihilfe

§ 27 StGB

Beihilfe ist das vorsätzliche Hilfeleisten zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Hilfeleisten meint jede physische oder psychische Förderung der Tat.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Dolus directus 1. und 2. GradesDolus eventualis (Bedingter Vorsatz)Bewusste FahrlässigkeitFahrlässigkeitTatbestandsirrtumVerbotsirrtum
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen