Strafrecht · Definition

Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

§ 263 StGB

Beim Eingehungsbetrug liegt der Schaden bereits im Abschluss des Vertrages (Vergleich der Vermögenslage durch Saldierung von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses). Beim Erfüllungsbetrug tritt der Schaden erst im Erfüllungsstadium durch eine minderwertige Leistung ein.

Wird geprüft in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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