Strafrecht · Definition
Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
§ 263 StGB
Beim Eingehungsbetrug liegt der Schaden bereits im Abschluss des Vertrages (Vergleich der Vermögenslage durch Saldierung von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses). Beim Erfüllungsbetrug tritt der Schaden erst im Erfüllungsstadium durch eine minderwertige Leistung ein.