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Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Art. 100 Abs. 1 GG§§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

Vorlage eines Gerichts an das BVerfG, wenn es ein entscheidungserhebliches förmliches (nachkonstitutionelles) Gesetz für verfassungswidrig hält (Verwerfungsmonopol des BVerfG).

Aufbau

  1. A. Zulässigkeit der Vorlage
  2. I. VorlageberechtigungJedes Gericht i.S.d. Art. 92 GG.
  3. II. Vorlagegegenstand · Art. 100 Abs. 1 GGFörmliches, nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz (str. bei vorkonstitutionellem/untergesetzlichem Recht).
  4. III. Überzeugung von der VerfassungswidrigkeitEchte Überzeugung, nicht bloße Zweifel; Begründungspflicht (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).
  5. IV. EntscheidungserheblichkeitBei Gültigkeit anderer Tenor als bei Ungültigkeit.
  6. B. BegründetheitBegründet, soweit die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
  7. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz, Verfahren, Form)
  8. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit (Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien)
  9. III. EntscheidungNichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung zur Inzidentkontrolle: untergesetzliche Normen darf das Fachgericht selbst verwerfen (kein Monopol).
  • Entscheidungserheblichkeit ist häufiger Zulässigkeitsschwerpunkt — Alternativbetrachtung darlegen.
  • Nachkonstitutionell: nur Gesetze, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des GG in seinen Willen aufgenommen hat.
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