Öffentliches Recht · Verfassungsprozessrecht
Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)
Art. 100 Abs. 1 GG§§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
Vorlage eines Gerichts an das BVerfG, wenn es ein entscheidungserhebliches förmliches (nachkonstitutionelles) Gesetz für verfassungswidrig hält (Verwerfungsmonopol des BVerfG).
Aufbau
- A. Zulässigkeit der Vorlage
- I. VorlageberechtigungJedes Gericht i.S.d. Art. 92 GG.
- II. Vorlagegegenstand · Art. 100 Abs. 1 GGFörmliches, nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz (str. bei vorkonstitutionellem/untergesetzlichem Recht).
- III. Überzeugung von der VerfassungswidrigkeitEchte Überzeugung, nicht bloße Zweifel; Begründungspflicht (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).
- IV. EntscheidungserheblichkeitBei Gültigkeit anderer Tenor als bei Ungültigkeit.
- B. BegründetheitBegründet, soweit die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
- I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz, Verfahren, Form)
- II. Materielle Verfassungsmäßigkeit (Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien)
- III. EntscheidungNichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung zur Inzidentkontrolle: untergesetzliche Normen darf das Fachgericht selbst verwerfen (kein Monopol).
- Entscheidungserheblichkeit ist häufiger Zulässigkeitsschwerpunkt — Alternativbetrachtung darlegen.
- Nachkonstitutionell: nur Gesetze, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des GG in seinen Willen aufgenommen hat.