Öffentliches Recht · Definition

Vorlageberechtigung

Art. 100 Abs. 1 GG

Die Befugnis jedes deutschen Gerichts, eine Verfassungsfrage dem BVerfG vorzulegen.

Wird geprüft in

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

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