Öffentliches Recht · Definition

Vorlagebefugnis (Überzeugung)

Art. 100 Abs. 1 GG

Erfordernis für Art. 100 GG, wonach das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein muss; bloße Zweifel reichen nicht.

Wird geprüft in

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)Verfassungsprozessrecht · Prüfungsschema ansehen →

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