Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Herausgabe des Erlangten, wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt.
Aufbau
- I. VerfügungRechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht einwirkt (z.B. Übereignung).
- II. Eines Nichtberechtigten
- III. Wirksam und dem Berechtigten gegenüberWirksamkeit i.d.R. durch gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) oder Genehmigung (§ 185 Abs. 2).
- IV. Rechtsfolge: Herausgabe des ErlangtenBei unentgeltlicher Verfügung Anspruch gegen den Erwerber (§ 816 Abs. 1 S. 2).
Typische Klausurfehler
- Streit: Herausgabe des Erlöses oder nur des objektiven Werts? hM: das tatsächlich Erlangte (auch ein über Wert liegender Erlös).
- Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2) macht sie wirksam und eröffnet erst § 816 Abs. 1 S. 1.