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Zivilrecht · Bereicherungsrecht

Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)

§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Herausgabe des Erlangten, wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt.

Aufbau

  1. I. VerfügungRechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht einwirkt (z.B. Übereignung).
  2. II. Eines Nichtberechtigten
  3. III. Wirksam und dem Berechtigten gegenüberWirksamkeit i.d.R. durch gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) oder Genehmigung (§ 185 Abs. 2).
  4. IV. Rechtsfolge: Herausgabe des ErlangtenBei unentgeltlicher Verfügung Anspruch gegen den Erwerber (§ 816 Abs. 1 S. 2).

Typische Klausurfehler

  • Streit: Herausgabe des Erlöses oder nur des objektiven Werts? hM: das tatsächlich Erlangte (auch ein über Wert liegender Erlös).
  • Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2) macht sie wirksam und eröffnet erst § 816 Abs. 1 S. 1.
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