Öffentliches Recht · Polizei- und Sicherheitsrecht

Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)

Art. 11 PAGArt. 7 PAGArt. 8 PAG

Die Standardprüfung der polizeilichen Maßnahme in Bayern – übertragbar auf die Generalklauseln der übrigen Länder.

Aufbau

  1. I. Ermächtigungsgrundlage · Art. 11 Abs. 1 PAGSubsidiär gegenüber Standardmaßnahmen (Art. 12 ff. PAG).
  2. II. Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit, Verfahren, Form.
  3. III. Materielle Rechtmäßigkeit
  4. 1. Schutzgut: öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  5. 2. Konkrete GefahrAuch Anscheinsgefahr; abzugrenzen vom bloßen Gefahrenverdacht.
  6. 3. Richtiger Adressat · Art. 7, 8 PAGHandlungs- und Zustandsverantwortlicher; Nichtstörer nur nach Art. 10 PAG.
  7. 4. Ermessen und Verhältnismäßigkeit · Art. 4 PAG

Typische Klausurfehler

  • Anscheinsgefahr ist ECHTE Gefahr (ex-ante-Sicht des fähigen Beamten) – die Differenzierung schlägt erst auf der Kostenebene durch.
  • Zweckveranlasser: Wer die Gefahr durch Dritte zurechenbar auslöst, ist Handlungsstörer – subjektive und objektive Theorie führen meist zum selben Ergebnis.
  • Zustandsverantwortlichkeit kennt Grenzen: Opfergrenze bei Altlasten (BVerfG – Haftung grundsätzlich bis zum Verkehrswert).
  • Abgrenzung Gefahrenabwehr (PAG) / Strafverfolgung (StPO): Bei doppelfunktionalen Maßnahmen entscheidet der Schwerpunkt – falscher Rechtsweg kostet die Klausur.

Definitionen zu diesem Schema

GefahrVerhaltensstörer (Handlungsstörer)Zustandsstörer
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