Öffentliches Recht · Polizei- und Sicherheitsrecht
Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)
Art. 11 PAGArt. 7 PAGArt. 8 PAG
Die Standardprüfung der polizeilichen Maßnahme in Bayern – übertragbar auf die Generalklauseln der übrigen Länder.
Aufbau
- I. Ermächtigungsgrundlage · Art. 11 Abs. 1 PAGSubsidiär gegenüber Standardmaßnahmen (Art. 12 ff. PAG).
- II. Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit, Verfahren, Form.
- III. Materielle Rechtmäßigkeit
- 1. Schutzgut: öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- 2. Konkrete GefahrAuch Anscheinsgefahr; abzugrenzen vom bloßen Gefahrenverdacht.
- 3. Richtiger Adressat · Art. 7, 8 PAGHandlungs- und Zustandsverantwortlicher; Nichtstörer nur nach Art. 10 PAG.
- 4. Ermessen und Verhältnismäßigkeit · Art. 4 PAG
Typische Klausurfehler
- Anscheinsgefahr ist ECHTE Gefahr (ex-ante-Sicht des fähigen Beamten) – die Differenzierung schlägt erst auf der Kostenebene durch.
- Zweckveranlasser: Wer die Gefahr durch Dritte zurechenbar auslöst, ist Handlungsstörer – subjektive und objektive Theorie führen meist zum selben Ergebnis.
- Zustandsverantwortlichkeit kennt Grenzen: Opfergrenze bei Altlasten (BVerfG – Haftung grundsätzlich bis zum Verkehrswert).
- Abgrenzung Gefahrenabwehr (PAG) / Strafverfolgung (StPO): Bei doppelfunktionalen Maßnahmen entscheidet der Schwerpunkt – falscher Rechtsweg kostet die Klausur.