Öffentliches Recht · Definition

Verhaltensstörer (Handlungsstörer)

Art. 7 Abs. 1 PAGArt. 9 Abs. 1 LStVG

Person, die durch ihr eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) die Gefahrenschwelle unmittelbar überschreitet und damit die Gefahr verursacht.

Wird geprüft in

Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →Polizeiliche Verantwortlichkeit (Art. 7, 8 PAG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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