Öffentliches Recht · Definition

Verhaltensstörer (Handlungsstörer)

Art. 7 Abs. 1 PAGArt. 9 Abs. 1 LStVG

Was versteht man unter „Verhaltensstörer (Handlungsstörer)“?

Person, die durch ihr eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) die Gefahrenschwelle unmittelbar überschreitet und damit die Gefahr verursacht.

Wird geprüft in

Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →Polizeiliche Verantwortlichkeit (Art. 7, 8 PAG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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