Öffentliches Recht · Definition
Verhaltensstörer (Handlungsstörer)
Art. 7 Abs. 1 PAGArt. 9 Abs. 1 LStVG
Was versteht man unter „Verhaltensstörer (Handlungsstörer)“?
Person, die durch ihr eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) die Gefahrenschwelle unmittelbar überschreitet und damit die Gefahr verursacht.