Öffentliches Recht · Polizei- und Sicherheitsrecht
Polizeiliche Verantwortlichkeit (Art. 7, 8 PAG)
Art. 7 PAGArt. 8 PAGArt. 10 PAG
Wer ist richtiger Adressat einer polizeilichen Maßnahme? Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit; Inanspruchnahme des Nichtstörers als Ausnahme.
Aufbau
- I. Handlungsverantwortlichkeit (Verhaltensstörer) · Art. 7 PAGWer die Gefahr durch sein Verhalten unmittelbar verursacht (Theorie der unmittelbaren Verursachung); Zusatzverantwortlichkeit für Aufsichtspflichtige (Abs. 2, 3).
- II. Zustandsverantwortlichkeit (Zustandsstörer) · Art. 8 PAGInhaber der tatsächlichen Gewalt (Abs. 1); Eigentümer/Berechtigter (Abs. 2), außer die Gewalt wird gegen seinen Willen ausgeübt (Abs. 3).
- III. Störerauswahl bei mehreren VerantwortlichenPflichtgemäßes Ermessen; Leitlinie: Effektivität der Gefahrenabwehr, dann Verursachungsnähe.
- IV. Inanspruchnahme des Nichtstörers · Art. 10 PAGNur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr, Subsidiarität (Störer/Polizei können nicht selbst) und Zumutbarkeit; Entschädigung nach Art. 87 PAG.
Typische Klausurfehler
- Zweckveranlasser: Wer die Störung durch Dritte bezweckt oder ihr Eintreten in Kauf nimmt (z.B. provokante Schaufensteraktion mit Menschenauflauf), wird der h.M. nach als Verhaltensstörer behandelt – dogmatisch umstritten.
- Latente Gefahr / Opfergrenze des Zustandsstörers: Nach BVerfG kann die Kostenlast des Eigentümers (z.B. Altlasten) auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt sein – Verhältnismäßigkeit der Zustandshaftung.
- Störerauswahl ist Ermessensfrage: Es gibt keinen Rechtssatz „Verhaltens- vor Zustandsstörer" – maßgeblich ist zuerst die Effektivität der Gefahrenabwehr.
- Nichtstörer (Art. 10): alle vier Voraussetzungen sauber prüfen – in Klausuren fehlt meist die Subsidiaritätsprüfung; an den Entschädigungsanspruch (Art. 87) denken.