Öffentliches Recht · Polizei- und Sicherheitsrecht

Polizeiliche Verantwortlichkeit (Art. 7, 8 PAG)

Art. 7 PAGArt. 8 PAGArt. 10 PAG

Wer ist richtiger Adressat einer polizeilichen Maßnahme? Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit; Inanspruchnahme des Nichtstörers als Ausnahme.

Aufbau

  1. I. Handlungsverantwortlichkeit (Verhaltensstörer) · Art. 7 PAGWer die Gefahr durch sein Verhalten unmittelbar verursacht (Theorie der unmittelbaren Verursachung); Zusatzverantwortlichkeit für Aufsichtspflichtige (Abs. 2, 3).
  2. II. Zustandsverantwortlichkeit (Zustandsstörer) · Art. 8 PAGInhaber der tatsächlichen Gewalt (Abs. 1); Eigentümer/Berechtigter (Abs. 2), außer die Gewalt wird gegen seinen Willen ausgeübt (Abs. 3).
  3. III. Störerauswahl bei mehreren VerantwortlichenPflichtgemäßes Ermessen; Leitlinie: Effektivität der Gefahrenabwehr, dann Verursachungsnähe.
  4. IV. Inanspruchnahme des Nichtstörers · Art. 10 PAGNur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr, Subsidiarität (Störer/Polizei können nicht selbst) und Zumutbarkeit; Entschädigung nach Art. 87 PAG.

Typische Klausurfehler

  • Zweckveranlasser: Wer die Störung durch Dritte bezweckt oder ihr Eintreten in Kauf nimmt (z.B. provokante Schaufensteraktion mit Menschenauflauf), wird der h.M. nach als Verhaltensstörer behandelt – dogmatisch umstritten.
  • Latente Gefahr / Opfergrenze des Zustandsstörers: Nach BVerfG kann die Kostenlast des Eigentümers (z.B. Altlasten) auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt sein – Verhältnismäßigkeit der Zustandshaftung.
  • Störerauswahl ist Ermessensfrage: Es gibt keinen Rechtssatz „Verhaltens- vor Zustandsstörer" – maßgeblich ist zuerst die Effektivität der Gefahrenabwehr.
  • Nichtstörer (Art. 10): alle vier Voraussetzungen sauber prüfen – in Klausuren fehlt meist die Subsidiaritätsprüfung; an den Entschädigungsanspruch (Art. 87) denken.

Definitionen zu diesem Schema

Verhaltensstörer (Handlungsstörer)Zustandsstörer
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata