Zivilrecht · Besondere Vertragstypen

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)

§§ 535, 536, 536a, 536c BGB

Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache – mit der Minderung kraft Gesetzes und der Garantiehaftung des § 536a als Schwerpunkten.

Aufbau

  1. I. Wirksamer Mietvertrag · § 535 BGB
  2. II. Mangel der Mietsache · § 536 Abs. 1 BGBAbweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit; auch öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen.
  3. III. Erheblichkeit · § 536 Abs. 1 S. 3 BGBUnerhebliche Tauglichkeitsminderung bleibt außer Betracht.
  4. IV. Kein Ausschluss
  5. 1. Kenntnis bei Vertragsschluss · § 536b BGB
  6. 2. Verletzte Anzeigepflicht · § 536c BGB
  7. V. Rechtsfolgen
  8. 1. Minderung kraft Gesetzes · § 536 BGB
  9. 2. Schadensersatz · § 536a Abs. 1 BGBBei ANFÄNGLICHEM Mangel verschuldensUNabhängige Garantiehaftung!
  10. 3. Selbstbeseitigung + Aufwendungsersatz · § 536a Abs. 2 BGB

Typische Klausurfehler

  • Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (kein Gestaltungsrecht) – zu viel gezahlte Miete wird über § 812 zurückgefordert.
  • § 536a Abs. 1 Alt. 1: Für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, haftet der Vermieter OHNE Verschulden – die examensklassische Garantiehaftung.
  • § 536c: Unterlassene Mängelanzeige sperrt Minderung und Schadensersatz für den Zeitraum, in dem Abhilfe möglich gewesen wäre.
  • Flächenabweichung: Mehr als 10 % unter der vereinbarten Wohnfläche ist nach BGH ein zur Minderung berechtigender Mangel.

Definitionen zu diesem Schema

MietvertragFinanzierungsleasingOperating-LeasingSchönheitsreparaturenVertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht)
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