Zivilrecht · Besondere Vertragstypen
Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)
§§ 535, 536, 536a, 536c BGB
Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache – mit der Minderung kraft Gesetzes und der Garantiehaftung des § 536a als Schwerpunkten.
Aufbau
- I. Wirksamer Mietvertrag · § 535 BGB
- II. Mangel der Mietsache · § 536 Abs. 1 BGBAbweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit; auch öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen.
- III. Erheblichkeit · § 536 Abs. 1 S. 3 BGBUnerhebliche Tauglichkeitsminderung bleibt außer Betracht.
- IV. Kein Ausschluss
- 1. Kenntnis bei Vertragsschluss · § 536b BGB
- 2. Verletzte Anzeigepflicht · § 536c BGB
- V. Rechtsfolgen
- 1. Minderung kraft Gesetzes · § 536 BGB
- 2. Schadensersatz · § 536a Abs. 1 BGBBei ANFÄNGLICHEM Mangel verschuldensUNabhängige Garantiehaftung!
- 3. Selbstbeseitigung + Aufwendungsersatz · § 536a Abs. 2 BGB
Typische Klausurfehler
- Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (kein Gestaltungsrecht) – zu viel gezahlte Miete wird über § 812 zurückgefordert.
- § 536a Abs. 1 Alt. 1: Für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, haftet der Vermieter OHNE Verschulden – die examensklassische Garantiehaftung.
- § 536c: Unterlassene Mängelanzeige sperrt Minderung und Schadensersatz für den Zeitraum, in dem Abhilfe möglich gewesen wäre.
- Flächenabweichung: Mehr als 10 % unter der vereinbarten Wohnfläche ist nach BGH ein zur Minderung berechtigender Mangel.