Zivilrecht · Definition
Schönheitsreparaturen
§ 535 Abs. 1 BGB§ 538 BGB
Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen (z.B. Streichen, Tapezieren). Sie sind von Kleinreparaturen abzugrenzen. Die Pflicht zur Vornahme liegt grundsätzlich beim Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB), kann aber vertraglich auf den Mieter übertragen werden; die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ist stark eingeschränkt.