Zivilrecht · Definition

Vertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht)

§ 538 BGB§ 535 BGB

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst die Nutzung im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks. Normale Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters (§ 538 BGB). Der genaue Umfang bestimmt sich durch Auslegung des Mietvertrags, ggf. ergänzend durch Treu und Glauben.

Wird geprüft in

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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