Zivilrecht · Definition

Finanzierungsleasing

§ 535 BGB analog

Was versteht man unter „Finanzierungsleasing“?

Eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit, bei der der Leasinggeber die Sache zur Finanzierung für den Leasingnehmer erwirbt und im Gegenzug kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt.

Gesetzestext

§ 535 BGB · Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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