Zivilrecht · Definition

Operating-Leasing

§ 535 BGB

Was versteht man unter „Operating-Leasing“?

Beim Operating-Leasing handelt es sich um eine kurzfristige, jederzeit kündbare Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt, bei der das Investitionsrisiko beim Leasinggeber verbleibt. Es ähnelt einem einfachen Mietvertrag.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 46/25Urteil vom 20.05.2026 · zu § 535 BGB

Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 556c BGB auf eine durch den Vermieter von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung eines Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 47/25, zur Veröffentlichung bestimmt).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZR 106/23Urteil vom 19.11.2025 · zu § 535 BGB

1. Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 250/23Urteil vom 06.08.2025 · zu § 535 BGB

Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 535 BGB · Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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