Zivilrecht · Definition
Finanzierungs-Leasing
§ 499 BGB§ 500 BGB
Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasingnehmer für eine feste Grundmietzeit das volle Investitionsrisiko; der Leasinggeber finanziert die Anschaffung des Leasingobjekts und tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab (leasingtypische Abtretungskonstruktion). Es handelt sich nicht um einen einfachen Mietvertrag.
Klausurformel – so schreibst du es
Finanzierungsleasing liegt vor, wenn der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko trägt, die Grundmietzeit unkündbar ist und der Leasinggeber seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt.