Zivilrecht · Definition

Finanzierungs-Leasing

§ 499 BGB§ 500 BGB

Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasingnehmer für eine feste Grundmietzeit das volle Investitionsrisiko; der Leasinggeber finanziert die Anschaffung des Leasingobjekts und tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab (leasingtypische Abtretungskonstruktion). Es handelt sich nicht um einen einfachen Mietvertrag.

Klausurformel – so schreibst du es

Finanzierungsleasing liegt vor, wenn der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko trägt, die Grundmietzeit unkündbar ist und der Leasinggeber seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt.

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