Zivilrecht · Definition
Mangel der Mietsache
§ 536 Abs. 1 BGB
Eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, die deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.