Zivilrecht · Definition

Mangel der Mietsache

§ 536 Abs. 1 BGB

Eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, die deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.

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