Zivilrecht · Definition
Mietvertrag
§ 535 BGB
Ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Gewährung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Zivilrecht · Definition
Ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Gewährung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet.