Zivilrecht · Definition

Mietvertrag

§ 535 BGB

Ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Gewährung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet.

Wird geprüft in

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)Besondere Vertragstypen · Prüfungsschema ansehen →

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