Öffentliches Recht · Baurecht

Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)

Art. 68 BayBO§§ 29–35 BauGBArt. 59 BayBO

Die bayerische Standard-Klausur im Baurecht: gebundener Anspruch auf die Genehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Aufbau

  1. I. Anspruchsgrundlage · Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBOGebundene Entscheidung – kein Ermessen!
  2. II. Genehmigungspflichtigkeit · Art. 55 BayBOVerfahrensfreie Vorhaben: Art. 57 BayBO.
  3. III. Formelle VoraussetzungenBauantrag, Bauvorlagen.
  4. IV. Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen VorschriftenPrüfumfang nach Art. 59/60 BayBO beachten!
  5. 1. Bauplanungsrecht · §§ 29 ff. BauGB§ 30 Plangebiet / § 34 Innenbereich / § 35 Außenbereich.
  6. 2. Bauordnungsrecht · Art. 6 BayBOInsbesondere Abstandsflächen.
  7. V. Rechtsfolge: Anspruch auf Erteilung

Typische Klausurfehler

  • Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (Art. 59 BayBO): Abstandsflächen werden nicht geprüft – die Genehmigung entfaltet insoweit keine Feststellungswirkung.
  • § 34 BauGB: „Einfügen" nach Art und Maß der Nutzung; der Gebietserhaltungsanspruch gibt Nachbarn Abwehrrechte unabhängig von tatsächlicher Beeinträchtigung.
  • § 35 BauGB: privilegierte Vorhaben (Abs. 1) vs. sonstige (Abs. 2) – öffentliche Belange wirken unterschiedlich stark.
  • Nachbarschutz nur über DRITTSCHÜTZENDE Normen (Abstandsflächen, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot) – nicht jede Rechtswidrigkeit hilft dem Nachbarn.

Definitionen zu diesem Schema

Bauplanungsrechtliche RelevanzMaterielle IllegalitätBauliche Anlage (§ 29 BauGB)
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