Öffentliches Recht · Baurecht
Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)
Art. 68 BayBO§§ 29–35 BauGBArt. 59 BayBO
Die bayerische Standard-Klausur im Baurecht: gebundener Anspruch auf die Genehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Aufbau
- I. Anspruchsgrundlage · Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBOGebundene Entscheidung – kein Ermessen!
- II. Genehmigungspflichtigkeit · Art. 55 BayBOVerfahrensfreie Vorhaben: Art. 57 BayBO.
- III. Formelle VoraussetzungenBauantrag, Bauvorlagen.
- IV. Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen VorschriftenPrüfumfang nach Art. 59/60 BayBO beachten!
- 1. Bauplanungsrecht · §§ 29 ff. BauGB§ 30 Plangebiet / § 34 Innenbereich / § 35 Außenbereich.
- 2. Bauordnungsrecht · Art. 6 BayBOInsbesondere Abstandsflächen.
- V. Rechtsfolge: Anspruch auf Erteilung
Typische Klausurfehler
- Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (Art. 59 BayBO): Abstandsflächen werden nicht geprüft – die Genehmigung entfaltet insoweit keine Feststellungswirkung.
- § 34 BauGB: „Einfügen" nach Art und Maß der Nutzung; der Gebietserhaltungsanspruch gibt Nachbarn Abwehrrechte unabhängig von tatsächlicher Beeinträchtigung.
- § 35 BauGB: privilegierte Vorhaben (Abs. 1) vs. sonstige (Abs. 2) – öffentliche Belange wirken unterschiedlich stark.
- Nachbarschutz nur über DRITTSCHÜTZENDE Normen (Abstandsflächen, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot) – nicht jede Rechtswidrigkeit hilft dem Nachbarn.