Öffentliches Recht · Definition

Gebot der Rücksichtnahme

§ 34 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 3 BauGB§ 15 Abs. 1 BauNVO

Was versteht man unter „Gebot der Rücksichtnahme“?

Objektiv-rechtliches Kriterium des Einfügens, wonach ein Bauvorhaben so gestaltet sein muss, dass es die unmittelbare Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Zivilsenat III ZR 46/20Urteil vom 17.02.2022 · zu § 34 Abs. 1 BauGB

Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der Umgebungsbebauung 1. Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Wird geprüft in

Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)Baurecht · Prüfungsschema ansehen →

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