Strafrecht · Vermögensdelikte

Computerbetrug (§ 263a StGB)

§ 263a StGB

Auffangtatbestand zum Betrug: Vermögensschädigung durch Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs – der „getäuschte Computer" ersetzt den getäuschten Menschen.

Aufbau

  1. I. Objektiver Tatbestand
  2. 1. Tathandlung · § 263a Abs. 1 StGBVar. 1: unrichtige Programmgestaltung · Var. 2: Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten · Var. 3: unbefugte Datenverwendung · Var. 4: sonstige unbefugte Einwirkung.
  3. a) Insb. unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3)Betrugsspezifische Auslegung der h.M.: unbefugt, wenn das Verhalten gegenüber einem fiktiven Menschen Täuschungscharakter hätte.
  4. 2. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
  5. 3. Unmittelbare Vermögensminderung
  6. 4. VermögensschadenWie bei § 263: Gesamtsaldierung.
  7. II. Subjektiver TatbestandVorsatz + Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung.
  8. III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Typische Klausurfehler

  • EC-/Girocard-Fälle: Abhebung mit gestohlener Karte und richtiger PIN am Automaten = unbefugte Datenverwendung (Var. 3) nach der betrugsspezifischen Auslegung – der Automat „prüft" nur Karte und PIN, nicht die Berechtigung.
  • Abgrenzung zu § 263: Es fehlt ein getäuschter MENSCH – wo ein Mensch die Verfügung trifft (Kassiererin), gilt § 263; § 263a ist strikt subsidiär konstruiert (Auffangfunktion).
  • Der berechtigte Karteninhaber, der sein Konto überzieht, handelt nach h.M. NICHT unbefugt i.S.d. Var. 3 – die Bank trägt das Bonitätsrisiko (keine Täuschungsäquivalenz).
  • Stoffgleichheit wie beim Betrug: Die erstrebte Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein.

Definitionen zu diesem Schema

Computerbetrug (§ 263a StGB)
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