Strafrecht · Vermögensdelikte
Computerbetrug (§ 263a StGB)
§ 263a StGB
Auffangtatbestand zum Betrug: Vermögensschädigung durch Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs – der „getäuschte Computer" ersetzt den getäuschten Menschen.
Aufbau
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. Tathandlung · § 263a Abs. 1 StGBVar. 1: unrichtige Programmgestaltung · Var. 2: Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten · Var. 3: unbefugte Datenverwendung · Var. 4: sonstige unbefugte Einwirkung.
- a) Insb. unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3)Betrugsspezifische Auslegung der h.M.: unbefugt, wenn das Verhalten gegenüber einem fiktiven Menschen Täuschungscharakter hätte.
- 2. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
- 3. Unmittelbare Vermögensminderung
- 4. VermögensschadenWie bei § 263: Gesamtsaldierung.
- II. Subjektiver TatbestandVorsatz + Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung.
- III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Typische Klausurfehler
- EC-/Girocard-Fälle: Abhebung mit gestohlener Karte und richtiger PIN am Automaten = unbefugte Datenverwendung (Var. 3) nach der betrugsspezifischen Auslegung – der Automat „prüft" nur Karte und PIN, nicht die Berechtigung.
- Abgrenzung zu § 263: Es fehlt ein getäuschter MENSCH – wo ein Mensch die Verfügung trifft (Kassiererin), gilt § 263; § 263a ist strikt subsidiär konstruiert (Auffangfunktion).
- Der berechtigte Karteninhaber, der sein Konto überzieht, handelt nach h.M. NICHT unbefugt i.S.d. Var. 3 – die Bank trägt das Bonitätsrisiko (keine Täuschungsäquivalenz).
- Stoffgleichheit wie beim Betrug: Die erstrebte Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein.