Strafrecht · Definition
Computerbetrug (§ 263a StGB)
§ 263a StGB
§ 263a schließt die Strafbarkeitslücke beim Fehlen eines menschlichen Irrtums. Tathandlung ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung. Die Tatvarianten sind betrugsspezifisch auszulegen.