Strafrecht · Definition
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Was versteht man unter „Computerbetrug (§ 263a StGB)“?
§ 263a schließt die Strafbarkeitslücke beim Fehlen eines menschlichen Irrtums. Tathandlung ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung. Die Tatvarianten sind betrugsspezifisch auszulegen.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 1 Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder 2 Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.