Strafrecht · Definition

Computerbetrug (§ 263a StGB)

§ 263a StGB

§ 263a schließt die Strafbarkeitslücke beim Fehlen eines menschlichen Irrtums. Tathandlung ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung. Die Tatvarianten sind betrugsspezifisch auszulegen.

Wird geprüft in

Computerbetrug (§ 263a StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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