Öffentliches Recht · Polizei- und Sicherheitsrecht
Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)
Art. 8 GGArt. 15 BayVersG
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit – geprägt von der Brokdorf-Rechtsprechung und der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.
Aufbau
- I. Schutzbereich Art. 8 GGÖrtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Meinungsbildung; friedlich und ohne Waffen.
- II. Ermächtigungsgrundlage · Art. 15 BayVersGBeschränkung, Verbot, Auflösung.
- III. Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit der Versammlungsbehörde.
- IV. Materielle Rechtmäßigkeit
- 1. Unmittelbare Gefahr für die öffentliche SicherheitPrognose auf konkreten, nachweisbaren Tatsachen (Brokdorf).
- 2. VerhältnismäßigkeitVerbot und Auflösung nur als ultima ratio.
- V. PolizeifestigkeitGegen Versammlungsteilnehmer gilt das PAG erst nach Auflösung oder Ausschluss.
Typische Klausurfehler
- Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Maßnahmen gegen Teilnehmer richten sich nach dem VersG – das allgemeine Polizeirecht greift erst nach wirksamer Auflösung.
- Gefahren durch GEGENdemonstranten rechtfertigen kein Verbot der Versammlung – Vorgehen gegen die Störer; polizeilicher Notstand nur als eng begrenzte Ausnahme.
- Die bloße öffentliche ORDNUNG trägt nach BVerfG kein Versammlungsverbot – allenfalls Beschränkungen der Modalitäten.
- Brokdorf-Maßstab: Gefahrenprognose braucht konkrete Tatsachen – bloße Vermutungen oder ein Generalverdacht gegen das Demonstrationsthema genügen nie.