Öffentliches Recht · Polizei- und Sicherheitsrecht

Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)

Art. 8 GGArt. 15 BayVersG

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit – geprägt von der Brokdorf-Rechtsprechung und der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.

Aufbau

  1. I. Schutzbereich Art. 8 GGÖrtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Meinungsbildung; friedlich und ohne Waffen.
  2. II. Ermächtigungsgrundlage · Art. 15 BayVersGBeschränkung, Verbot, Auflösung.
  3. III. Formelle RechtmäßigkeitZuständigkeit der Versammlungsbehörde.
  4. IV. Materielle Rechtmäßigkeit
  5. 1. Unmittelbare Gefahr für die öffentliche SicherheitPrognose auf konkreten, nachweisbaren Tatsachen (Brokdorf).
  6. 2. VerhältnismäßigkeitVerbot und Auflösung nur als ultima ratio.
  7. V. PolizeifestigkeitGegen Versammlungsteilnehmer gilt das PAG erst nach Auflösung oder Ausschluss.

Typische Klausurfehler

  • Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Maßnahmen gegen Teilnehmer richten sich nach dem VersG – das allgemeine Polizeirecht greift erst nach wirksamer Auflösung.
  • Gefahren durch GEGENdemonstranten rechtfertigen kein Verbot der Versammlung – Vorgehen gegen die Störer; polizeilicher Notstand nur als eng begrenzte Ausnahme.
  • Die bloße öffentliche ORDNUNG trägt nach BVerfG kein Versammlungsverbot – allenfalls Beschränkungen der Modalitäten.
  • Brokdorf-Maßstab: Gefahrenprognose braucht konkrete Tatsachen – bloße Vermutungen oder ein Generalverdacht gegen das Demonstrationsthema genügen nie.

Definitionen zu diesem Schema

Versammlung
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