Öffentliches Recht · Definition

Versammlung

Art. 8 Abs. 1 GG

Das örtliche Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Zweck.

Wird geprüft in

Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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