Öffentliches Recht · Definition

Versammlung

Art. 8 Abs. 1 GG

Was versteht man unter „Versammlung“?

Das örtliche Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Zweck.

Rechtsprechung zu diesen Normen

BrokdorfBVerfG 1 BvR 233/81 u.a. · BVerfGE 69, 315

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 1. Senat 1 BvR 2428/20Beschluss vom 01.10.2025 · zu Art. 8 Abs. 1 GG

1. Die Erfordernisse der Erschöpfung des Rechtswegs und der Subsidiarität können auch bei Einlegung einer Sprungrevision anstelle einer Berufung gewahrt sein. Die Verfassungsbeschwerde kann in diesem Fall allerdings nicht auf solche Einwände gestützt werden, die fachrechtlich nur vor der übersprungenen Instanz hätten geltend gemacht werden können. 2. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 1. Senat 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Beschluss vom 19.11.2021 · zu Art. 8 Abs. 1 GG

1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. 2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvE 1/16Urteil vom 27.02.2018 · zu Art. 8 Abs. 1 GG

1. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. 2. Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 8 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)Polizei- und Sicherheitsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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