Zivilrecht · Schuldrecht AT

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

§§ 387, 388, 389 BGB

Wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch einseitige Gestaltungserklärung – Standard-Einwendung in der Anspruchsprüfung.

Aufbau

  1. I. Aufrechnungslage · § 387 BGB
  2. 1. Gegenseitigkeit der Forderungen
  3. 2. GleichartigkeitPraktisch: Geld gegen Geld.
  4. 3. Gegenforderung fällig und einredefrei · § 390 BGBNur die GEGENforderung muss einredefrei sein.
  5. 4. Hauptforderung erfüllbar
  6. II. Aufrechnungserklärung · § 388 BGBBedingungs- und befristungsfeindlich.
  7. III. Kein Aufrechnungsausschluss · §§ 393, 394 BGBAuch vertraglicher Ausschluss möglich (AGB-Grenzen!).
  8. IV. Rechtsfolge: rückwirkendes Erlöschen · § 389 BGB

Typische Klausurfehler

  • § 390: Einredefrei muss nur die Gegenforderung sein – gegen eine einredebehaftete HAUPTforderung kann aufgerechnet werden.
  • § 215: Aufrechnung mit verjährter Forderung bleibt möglich, wenn die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt bestand.
  • § 393: Keine Aufrechnung GEGEN eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung – der Deliktsgläubiger soll echtes Geld sehen.
  • Rückwirkung des § 389: Verzugszinsen entfallen rückwirkend ab Bestehen der Aufrechnungslage – beliebte Folgefrage.

Definitionen zu diesem Schema

AufrechnungRechtsvernichtende EinwendungAufrechnung
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