Zivilrecht · Schuldrecht AT
Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
§§ 387, 388, 389 BGB
Wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch einseitige Gestaltungserklärung – Standard-Einwendung in der Anspruchsprüfung.
Aufbau
- I. Aufrechnungslage · § 387 BGB
- 1. Gegenseitigkeit der Forderungen
- 2. GleichartigkeitPraktisch: Geld gegen Geld.
- 3. Gegenforderung fällig und einredefrei · § 390 BGBNur die GEGENforderung muss einredefrei sein.
- 4. Hauptforderung erfüllbar
- II. Aufrechnungserklärung · § 388 BGBBedingungs- und befristungsfeindlich.
- III. Kein Aufrechnungsausschluss · §§ 393, 394 BGBAuch vertraglicher Ausschluss möglich (AGB-Grenzen!).
- IV. Rechtsfolge: rückwirkendes Erlöschen · § 389 BGB
Typische Klausurfehler
- § 390: Einredefrei muss nur die Gegenforderung sein – gegen eine einredebehaftete HAUPTforderung kann aufgerechnet werden.
- § 215: Aufrechnung mit verjährter Forderung bleibt möglich, wenn die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt bestand.
- § 393: Keine Aufrechnung GEGEN eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung – der Deliktsgläubiger soll echtes Geld sehen.
- Rückwirkung des § 389: Verzugszinsen entfallen rückwirkend ab Bestehen der Aufrechnungslage – beliebte Folgefrage.