Zivilrecht · Definition
Aufrechnung
§ 387 BGB§ 388 BGB§ 389 BGB
Einseitiges Rechtsgeschäft, durch das zwei wechselseitige, gleichartige und fällige Forderungen bis zur Höhe der geringeren erlöschen, wenn der Aufrechnende seine fällige Forderung gegen eine erfüllbare Forderung des Gegners erklärt. Die Wirkung tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem sich die Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden (§ 389 BGB).
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB setzt voraus: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Erfüllbarkeit der Passivforderung und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung sowie das Fehlen von Aufrechnungsverboten.