Zivilrecht · Schuldrecht AT

Aufrechnung

§ 387 BGB§ 388 BGB§ 389 BGB

Erlöschen zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung. Klassische Einwendung im Prüfungspunkt "Anspruch untergegangen".

Wie prüft man das?

  1. I. Aufrechnungslage · § 387 BGB
  2. 1. GegenseitigkeitJeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen.
  3. 2. GleichartigkeitPraktisch nur bei Geldforderungen.
  4. 3. Durchsetzbarkeit der GegenforderungDie Forderung des Aufrechnenden muss voll wirksam und fällig sein.
  5. 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
  6. II. Aufrechnungserklärung · § 388 BGBEmpfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung.
  7. III. Kein Aufrechnungsverbot
  8. 1. Vertraglicher Ausschluss
  9. 2. Gesetzliche Verbote · §§ 393, 394 BGBForderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; unpfändbare Forderungen.
  10. IV. Rechtsfolge · § 389 BGBBeide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Die Rückwirkung des § 389 BGB entscheidet über Verzugszinsen: Ab Aufrechnungslage bestand kein Verzug mehr.
  • § 390 BGB: Eine einredebehaftete Gegenforderung taugt nicht zur Aufrechnung – Verjährung aber nur nach Maßgabe des § 215 BGB.
  • Die Aufrechnung ist Einwendung, nicht Einrede: Sie wirkt mit Erklärung, nicht erst mit Geltendmachung im Prozess.

Definitionen zu diesem Schema

AufrechnungRechtsvernichtende EinwendungAufrechnung
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