Zivilrecht · Schuldrecht AT
Aufrechnung
§ 387 BGB§ 388 BGB§ 389 BGB
Erlöschen zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung. Klassische Einwendung im Prüfungspunkt "Anspruch untergegangen".
Wie prüft man das?
- I. Aufrechnungslage · § 387 BGB
- 1. GegenseitigkeitJeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen.
- 2. GleichartigkeitPraktisch nur bei Geldforderungen.
- 3. Durchsetzbarkeit der GegenforderungDie Forderung des Aufrechnenden muss voll wirksam und fällig sein.
- 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
- II. Aufrechnungserklärung · § 388 BGBEmpfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung.
- III. Kein Aufrechnungsverbot
- 1. Vertraglicher Ausschluss
- 2. Gesetzliche Verbote · §§ 393, 394 BGBForderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; unpfändbare Forderungen.
- IV. Rechtsfolge · § 389 BGBBeide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Die Rückwirkung des § 389 BGB entscheidet über Verzugszinsen: Ab Aufrechnungslage bestand kein Verzug mehr.
- § 390 BGB: Eine einredebehaftete Gegenforderung taugt nicht zur Aufrechnung – Verjährung aber nur nach Maßgabe des § 215 BGB.
- Die Aufrechnung ist Einwendung, nicht Einrede: Sie wirkt mit Erklärung, nicht erst mit Geltendmachung im Prozess.