Zivilrecht · Definition
Rechtsvernichtende Einwendung
§ 362 BGB§ 142 BGB§ 387 BGB
Eine rechtsvernichtende Einwendung ist ein Umstand, der einen zunächst wirksam entstandenen Anspruch nachträglich zum Erlöschen gebracht hat (z.B. Erfüllung, Anfechtung, Aufrechnung, Rücktritt). Sie ist nach der Anspruchsentstehung zu prüfen.