Zivilrecht · Definition

Rechtsvernichtende Einwendung

§ 362 BGB§ 142 BGB§ 387 BGB

Was versteht man unter „Rechtsvernichtende Einwendung“?

Eine rechtsvernichtende Einwendung ist ein Umstand, der einen zunächst wirksam entstandenen Anspruch nachträglich zum Erlöschen gebracht hat (z.B. Erfüllung, Anfechtung, Aufrechnung, Rücktritt). Sie ist nach der Anspruchsentstehung zu prüfen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 97/23Urteil vom 22.01.2026 · zu § 362 BGB

Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 203/25Beschluss vom 12.11.2025 · zu § 362 BGB

Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 161/24Urteil vom 08.10.2025 · zu § 362 BGB

Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 37/24Urteil vom 11.02.2026 · zu § 142 BGB

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 362 BGB · Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

§ 142 BGB · Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 387 BGB · Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →AufrechnungSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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