Zivilrecht · Definition

Rechtsvernichtende Einwendung

§ 362 BGB§ 142 BGB§ 387 BGB

Eine rechtsvernichtende Einwendung ist ein Umstand, der einen zunächst wirksam entstandenen Anspruch nachträglich zum Erlöschen gebracht hat (z.B. Erfüllung, Anfechtung, Aufrechnung, Rücktritt). Sie ist nach der Anspruchsentstehung zu prüfen.

Wird geprüft in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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