Zivilrecht · Definition

Rechtshemmende Einwendung (Einrede)

§ 214 BGB§ 273 BGB

Eine rechtshemmende Einwendung (Einrede) ist ein Recht, das dem Schuldner erlaubt, die Leistung dauerhaft oder vorübergehend zu verweigern, ohne dass der Anspruch erlischt (z.B. Verjährungseinrede, § 214 BGB; Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB). Sie wird nur auf Geltendmachung des Schuldners berücksichtigt.

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