Zivilrecht · Definition
Rechtshemmende Einwendung (Einrede)
§ 214 BGB§ 273 BGB
Eine rechtshemmende Einwendung (Einrede) ist ein Recht, das dem Schuldner erlaubt, die Leistung dauerhaft oder vorübergehend zu verweigern, ohne dass der Anspruch erlischt (z.B. Verjährungseinrede, § 214 BGB; Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB). Sie wird nur auf Geltendmachung des Schuldners berücksichtigt.