Zivilrecht · Definition
Verjährung
§ 194 BGB§ 214 BGB
Der Zeitablauf, der dem Schuldner das Recht gibt, die geforderte Leistung dauerhaft zu verweigern, ohne dass der zugrunde liegende Anspruch erlischt.
Zivilrecht · Definition
Der Zeitablauf, der dem Schuldner das Recht gibt, die geforderte Leistung dauerhaft zu verweigern, ohne dass der zugrunde liegende Anspruch erlischt.