Zivilrecht · Definition
Rechtshindernde Einwendung
§ 134 BGB§ 138 BGB
Eine rechtshindernde Einwendung ist ein Umstand, der von Anfang an das Entstehen des geltend gemachten Anspruchs verhindert hat (z.B. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach §§ 104 ff., 134, 138 BGB). Sie ist bei der Anspruchsprüfung im Rahmen der Anspruchsentstehung zu prüfen.