Zivilrecht · Definition

Rechtshindernde Einwendung

§ 134 BGB§ 138 BGB

Was versteht man unter „Rechtshindernde Einwendung“?

Eine rechtshindernde Einwendung ist ein Umstand, der von Anfang an das Entstehen des geltend gemachten Anspruchs verhindert hat (z.B. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach §§ 104 ff., 134, 138 BGB). Sie ist bei der Anspruchsprüfung im Rahmen der Anspruchsentstehung zu prüfen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Bürgschaft naher AngehörigerBVerfG 1 BvR 567/89 · BVerfGE 89, 214

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 50/23Urteil vom 01.07.2026 · zu § 134 BGB

Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH Kartellsenat KZR 6/24Urteil vom 12.05.2026 · zu § 134 BGB

Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den …

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BGH 5. Zivilsenat V ZR 189/24Urteil vom 27.02.2026 · zu § 134 BGB

1. Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: "Angelegenheiten der Tiefgarage"). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte …

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BGH 12. Zivilsenat XII ZR 74/24Beschluss vom 13.05.2026 · zu § 138 BGB

Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete einschließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig …

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Gesetzestext

§ 134 BGB · Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 BGB · Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Rechtsvernichtende EinwendungRechtshemmende Einwendung (Einrede)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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