Zivilrecht · Definition
Aufrechnung
§§ 387 ff. BGB
Das Erlöschen zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige Erklärung [8, 9].
Zivilrecht · Definition
Das Erlöschen zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige Erklärung [8, 9].