Zivilrecht · Definition

Aufrechnung

§§ 387 ff. BGB

Das Erlöschen zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige Erklärung [8, 9].

Wird geprüft in

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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