Zivilrecht · Definition

Aufrechnung

§§ 387 ff. BGB

Was versteht man unter „Aufrechnung“?

Das Erlöschen zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige Erklärung [8, 9].

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 190/24Urteil vom 14.11.2025 · zu §§ 387 ff. BGB

Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 274/23Urteil vom 11.09.2025 · zu §§ 387 ff. BGB

Aufrechnung, Gegenseitigkeit, Drittschadensliquidation, Aufrechnungsverbot 1. In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 1 und 2, § 850c Abs. 1 ZPO kann auch dann bestehen, wenn die vergüteten Dienstleistungen …

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BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 168/23Urteil vom 13.11.2024 · zu §§ 387 ff. BGB

1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 387 BGB · Voraussetzungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →AufrechnungSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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