Zivilrecht · Schuldrecht AT

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

§§ 398, 404, 406, 407 BGB

Übertragung einer Forderung durch Verfügungsvertrag – mit den Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners als Klausurschwerpunkt.

Aufbau

  1. I. Wirksame Abtretung · § 398 BGB
  2. 1. Einigung zwischen Zedent und Zessionar
  3. 2. Bestehen und Inhaberschaft der ForderungKein gutgläubiger Forderungserwerb!
  4. 3. Bestimmtheit/BestimmbarkeitAuch künftige Forderungen sind abtretbar, wenn bestimmbar.
  5. 4. Kein Abtretungsausschluss · §§ 399, 400 BGB
  6. II. Einwendungen des Schuldners · § 404 BGBAlle zur Zeit der Abtretung begründeten Einwendungen bleiben erhalten.
  7. III. Schuldnerschutz bei Unkenntnis · §§ 406, 407 BGBLeistung an den Altgläubiger; Aufrechnung gegenüber dem Zedenten.

Typische Klausurfehler

  • Kein gutgläubiger Erwerb einer nicht bestehenden oder fremden Forderung – Ausnahme nur § 405 (Urkundenvorlage).
  • Globalzession: Bestimmbarkeit genügt; Grenze ist die Sittenwidrigkeit bei anfänglicher Übersicherung (§ 138).
  • § 406: Aufrechnung gegenüber dem NEUEN Gläubiger mit einer Forderung gegen den ALTEN – die Kenntnis-Zeitpunkte sauber prüfen.
  • § 399 Alt. 2 (vertragliches Abtretungsverbot) wirkt absolut; im Handelsverkehr durchbricht § 354a HGB das Verbot.

Definitionen zu diesem Schema

Abtretung (Zession)SicherungszessionGlobalzessionVertragsübernahmeBestimmbarkeitserfordernis bei der AbtretungPrioritätsprinzip bei der AbtretungGesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)Abtretung (Zession)
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