Zivilrecht · Schuldrecht AT
Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)
§§ 398, 404, 406, 407 BGB
Übertragung einer Forderung durch Verfügungsvertrag – mit den Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners als Klausurschwerpunkt.
Aufbau
- I. Wirksame Abtretung · § 398 BGB
- 1. Einigung zwischen Zedent und Zessionar
- 2. Bestehen und Inhaberschaft der ForderungKein gutgläubiger Forderungserwerb!
- 3. Bestimmtheit/BestimmbarkeitAuch künftige Forderungen sind abtretbar, wenn bestimmbar.
- 4. Kein Abtretungsausschluss · §§ 399, 400 BGB
- II. Einwendungen des Schuldners · § 404 BGBAlle zur Zeit der Abtretung begründeten Einwendungen bleiben erhalten.
- III. Schuldnerschutz bei Unkenntnis · §§ 406, 407 BGBLeistung an den Altgläubiger; Aufrechnung gegenüber dem Zedenten.
Typische Klausurfehler
- Kein gutgläubiger Erwerb einer nicht bestehenden oder fremden Forderung – Ausnahme nur § 405 (Urkundenvorlage).
- Globalzession: Bestimmbarkeit genügt; Grenze ist die Sittenwidrigkeit bei anfänglicher Übersicherung (§ 138).
- § 406: Aufrechnung gegenüber dem NEUEN Gläubiger mit einer Forderung gegen den ALTEN – die Kenntnis-Zeitpunkte sauber prüfen.
- § 399 Alt. 2 (vertragliches Abtretungsverbot) wirkt absolut; im Handelsverkehr durchbricht § 354a HGB das Verbot.