Zivilrecht · Definition

Prioritätsprinzip bei der Abtretung

§ 398 BGB§ 408 BGB

Bei Mehrfachabtretung derselben Forderung an verschiedene Zessionare gilt das Prioritätsprinzip: Die zeitlich frühere Abtretung geht der späteren vor, da der Zedent nach der ersten Abtretung keine Verfügungsmacht mehr über die Forderung hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Ein gutgläubiger Erwerb ist bei der Zession grundsätzlich ausgeschlossen.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

AbtretungsausschlussWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen