Zivilrecht · Definition

Abtretungsausschluss

§ 399 BGB§ 400 BGB§ 354a HGB

Ein Abtretungsausschluss liegt vor, wenn die Abtretung einer Forderung vertraglich (pactum de non cedendo, § 399 Alt. 2 BGB) oder kraft Gesetzes (§ 399 Alt. 1 BGB bei Inhaltsänderung, § 400 BGB bei Unpfändbarkeit) ausgeschlossen ist. Im kaufmännischen Verkehr kann § 354a HGB einen vereinbarten Abtretungsausschluss überwinden.

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