Zivilrecht · Definition

Globalzession

§ 398 BGB§ 138 BGB

Die Globalzession ist eine Sammelabtretung einer Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen an einen Zessionar, typischerweise zur Kreditsicherung. Sie ist wirksam, wenn die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar sind; bei Übersicherung oder Knebelungswirkung kann sie nach § 138 BGB nichtig sein.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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