Zivilrecht · Definition
Globalzession
§ 398 BGB§ 138 BGB
Die Globalzession ist eine Sammelabtretung einer Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen an einen Zessionar, typischerweise zur Kreditsicherung. Sie ist wirksam, wenn die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar sind; bei Übersicherung oder Knebelungswirkung kann sie nach § 138 BGB nichtig sein.