Zivilrecht · Definition
Vertragsübernahme
§ 414 BGB§ 398 BGB
Die Vertragsübernahme ist die Übertragung einer gesamten Vertragsposition (Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis) von einem Vertragspartner auf einen Dritten. Sie setzt die Mitwirkung aller Beteiligten – Übertragender, Übernehmer und verbleibender Vertragspartner – voraus.