Zivilrecht · Definition

Vertragsübernahme

§ 414 BGB§ 398 BGB

Was versteht man unter „Vertragsübernahme“?

Die Vertragsübernahme ist die Übertragung einer gesamten Vertragsposition (Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis) von einem Vertragspartner auf einen Dritten. Sie setzt die Mitwirkung aller Beteiligten – Übertragender, Übernehmer und verbleibender Vertragspartner – voraus.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 76/25Urteil vom 30.01.2026 · zu § 414 BGB

1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 56/19Versäumnisurteil vom 03.09.2020 · zu § 414 BGB

Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 147/24Urteil vom 01.07.2025 · zu § 398 BGB

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 278/24Urteil vom 01.07.2025 · zu § 398 BGB

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 414 BGB · Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

§ 398 BGB · Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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