Zivilrecht · Definition

Vertragsübernahme

§ 414 BGB§ 398 BGB

Die Vertragsübernahme ist die Übertragung einer gesamten Vertragsposition (Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis) von einem Vertragspartner auf einen Dritten. Sie setzt die Mitwirkung aller Beteiligten – Übertragender, Übernehmer und verbleibender Vertragspartner – voraus.

Wird geprüft in

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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