Zivilrecht · Definition
Befreiende (privative) Schuldübernahme
§ 414 BGB§ 415 BGB§ 418 BGB
Bei der befreienden (privativen) Schuldübernahme übernimmt ein Dritter die Schuld des bisherigen Schuldners mit der Wirkung, dass dieser vollständig befreit wird. Sie erfordert nach §§ 414 f. BGB entweder einen Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger oder einen Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner mit Genehmigung des Gläubigers.